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Fachinformationen aus den Sachgebieten

Bewirtschaftung in Naturschutzgebieten im Landkreis Nordsachsen

Informationen der Unteren Naturschutzbehörde Landwirtschaftsbetriebe sind wichtige Partner für den Naturschutz!

Die Verordnungen für die 16 Naturschutzgebiete im Landkreis Nordsachsen enthalten Regelungen zur landwirtschaftlichen Nutzung. Bei möglichen Fragen können sich Landwirtschaftsbetriebe an die Untere Naturschutzbehörde wenden, z. B.

  • ob Flächen in einem NSG bewirtschaftet werden,
  • welche Bewirtschaftung zulässig bzw. mit dem Schutzzweck vereinbar ist,
  • welche Bewirtschaftungsmaßnahme ggf. anzeigt werden muss.

Weitere Themen sind:

  • Erhalt und die Sicherung von Landschaftselementen in der Kulturlandschaft
  • Auskoppeln von Biotopstrukturen
  • Beratung zu Herdenschutz bzw. zur Förderung von Schutzmaßnahmen vor dem Wolf
  • Schutz der Insektenvielfalt

Ansprechpartner:
Untere Naturschutzbehörde Nordsachsen
Petra Berger
Telefon: 03421 758-4169
E-Mail: petra.berger@landratsamt-nordsachsen.de

Hinweise für Waldbesitzer und Landwirte zur Lagerung von Holz auf landwirtschaftlichen Flächen

Für Landwirte ergeben sich aus der Lagerung von Holz auf ihren Flächen mitunter Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen auf die Agrarförderung. Das vorliegende Merkblatt informiert über die grundsätzlichen Regelungen in diesem Bereich.

Gesetzliche Bestimmungen zum Pflanzenschutz

  • Anwender von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in landwirtschaftlichen, gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie sonstige Anwender von PSM, Lohnunternehmer, Berater, Ausbilder und Verkäufer müssen seit 26.05.2015 einen Antrag auf Erteilung einer PS-Sachkundenachweis-Karte stellen.
  • Darüber hinaus ist der Personenkreis aller drei Jahre zum Besuch einer Fortbildung zur Pflanzenschutz-Sachkunde verpflichtet.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächen erlaubt (Hofflächen, Wege und Plätze bedürfen Ausnahmegenehmigung durch das LfULG).
  • Es gilt eine Aufzeichnungspflicht bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bezüglich:
    - Name des Anwenders
    - Name des Pflanzenschutzmittels
    - Anwendungszeitpunkt
    - Aufwandmenge
    - Flächenbezeichnung
    - Anwendungsgebiet (Kultur, Zielobjekt)
  • Aufzeichnungspflicht für Betrieb bei Anwendung mindestens 3 Jahre
  • Für Händler, die Profimittel nur an sachkundige Personen abgeben, gilt, sie müssen Aufzeichnungen über Lagerung und Abgabe führen. Diese müssen am Jahresende noch weitere 5 Jahre aufgehoben werden.
  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur noch bis zu 6 Monate nach Ablauf der Zulassung verkauft werden.
  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur noch 18 Monate nach Zulassungsende eingesetzt werden.
  • Pflanzenschutztechnik muss vom BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) zugelassen sein und aller 3 Jahre durch einen Kontrollbetrieb geprüft werden.
  • Einhaltung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für alle Zulassungsparameter
  • Einhaltung der Bienenschutzbestimmungen, Anwendungsverbote und –beschränkungen
  • Einhaltung von Abstandsauflagen zu Gewässern und Feldgehölzen sowie aller Festlegungen in Auflagenform
  • Der Mindestabstand bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss zu Umstehenden und Anwohnern bei Anwendungen in Flächenkulturen 2 Meter und bei der Anwendung in Raumkulturen 5 Meter betragen.

Düngebedarfsermittlung für die Stickstoffdüngung auf Ackerland nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 01. Oktober

Ein aktuelles Prüf- und Dokumentationsblatt unterstützt Sie bei der Ermittlung des Düngebedarfs für die Stickstoffdüngung auf Ackerland nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 01. Oktober.

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