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Aktuelles

Merkblatt: Erweiterte Möglichkeit zur Erfüllung von GLÖZ 8 im Jahr 2024

Das Merkblatt zur Ausnahmeregelung zu GLÖZ 8 ist nun auf der Homepage des BMEL verfügbar. Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen des Merkblattes vorbehaltlich des Inkrafttretens der entsprechenden Regelungen in der Verordnung gelten. Zusätzlich finden Sie auf dieser Seite ein weiteres Merkblatt, dass sich mit den Anpassungen der Öko-Regelungen ab 2024 befasst.

Agrarförderung

Abtretungen und Pfändungen von Agrarfördermitteln ab Antragsjahr 2023

Abtretungen und Pfändungen müssen derart bestimmt sein, dass sie sich auf konkrete, rechtlich definierte Beihilfen beziehen. Der rechtliche Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen Agrarförderung ändert sich mit dem Beginn der neuen Förderperiode ab dem Antragsjahr 2023 grundlegend.
Abtretungen, die sich auf die bisherigen Direktzahlungen bzw. auf die bisherige flächenbezogene Agrarförderung beziehen, können deshalb ab dem Antragsjahr 2023 nicht mehr berücksichtigt werden. Sie müssen, wenn Forderungen über Zahlungen des Antragsjahres 2022 hinaus bestehen, geändert oder erneuert werden.
Für aus Zahlungen des Antragsjahres 2022 noch nicht vollständig bediente Pfändungen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Mit dem Antragsjahr 2023 können folgende Zahlungen gewährt sowie abgetreten und gepfändet werden:

  • Direktzahlungen aus dem EU-Fond EGFL
  • Fördermittel aus dem EU-Fond ELER nach den Förderrichtlinien:
    • Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023),
    • Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023),
    • Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023) sowie
    • Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (FRL AZL/2015).

Die künftigen Bestandteile der Direktzahlungen (Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit - EGS, Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit - UES, Junglandwirte-Einkommensstützung JES, Öko-Regelungen, Zahlungen für Mutterschafe und -ziegen sowie Zahlungen für Mutterkühe) können nicht einzeln abgetreten und gepfändet werden, sondern nur die Direktzahlungen als Ganzes.

Eine Musterabtretungsvereinbarung können Sie sich nachfolgend auf dieser Seite herunterladen bzw. von uns erhalten.

Ein Informationsblatt des SMEKUL wird in Kürze noch eingestellt.

Direktzahlungen oder Zahlungen der zweiten Säule erhalten Landwirte und andere Begünstigte, wenn sie Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) erfüllen sowie Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten. Beides wird seit Beginn der aktuellen Förderperiode unter den Begriff Konditionalität zusammengefasst.

Die im Jahr 2023 nutzbaren Ausnahmeregelungen für GLÖZ 7 und GLÖZ 8 haben ab 2024 keine Gültigkeit mehr!

Die Vorgaben müssen im vollen Umfang erfüllt werden.

Bitte beachten Sie im Zeitraum Januar bis März 2024 insbesondere folgende Verpflichtungen der Konditionalität:

  • Phosphat und Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nicht auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden ausgebracht werden (GAB 1, GAB 2).
  • Der Sperrzeitraum für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff läuft bis zum 31. Januar. Festmist von Huf- und Klauentieren darf bereits ab 15. Januar ausgebracht werden (GAB 2). Eine Ausbringung ist jedoch generell nur dann möglich wenn, der Boden aufnahmefähig ist (siehe Punkt 1!).
  • Auf Ackerflächen, die den Wassererosionsstufen KWasser1 und KWasser2 zugeordnet sind, darf noch bis zum 15.02 keine tief wendende Bodenbearbeitung durchgeführt werden (GLÖZ 5).
  • Das jährliche Schnittverbot bei Hecken und Bäumen zum Schutz der Brutvögel beginnt am 1. März (GLÖZ 8). Pflegearbeiten sollten bei Bedarf also vorher erledigt werden.
  • Brachen, die Sie zum Erfüllen der 4 % Verpflichtung (GLÖZ 8) mit anrechnen wollen, müssen das gesamte Jahr, beginnend bereits unmittelbar nach der Ernte der Vorkultur, bestehen. Das Anlegen einer Brache für GLÖZ 8 durch Umbruch und Selbstbegrünung oder Einsaat ist im Frühjahr daher nicht möglich!

Ab 2023 besteht die betriebliche Direktzahlung aus folgenden Prämien-Komponente:

  • Einkommensgrundstützung (Basisprämie)
  • Öko-Regelungen (Eco-Schemes)
  • Umverteilungseinkommensstützung (erste Hektare)
  • Junglandwirte-Einkommensstützung und
  • gekoppelten Zahlungen für Mutterkühe und Mutterschafe/-ziegen

In Folge der Neugestaltung der Agrarpolitik ab 2023 werden sich die betrieblichen Einnahmen aus den Direktzahlungen verändern. Ein Kalkulationsschema (Prämienrechner) für landwirtschaftliche Unternehmen gibt einen ersten betrieblichen Überblick. Mit der Excel-Arbeitsmappe können einzelbetriebliche Orientierungswerte für die zukünftigen Direktzahlungen im Planungszeitraum bis 2026 errechnet werden. Dazu gehören auch die neuen Öko-Regelungen (Eco-Schemes), die ab 2023 freiwillig in Anspruch genommen werden können.

Ab 2023 können neue mehrjährige Maßnahmen in der Flächenförderung beantragt werden. Der Freistaat Sachsen gewährt diese Zuwendungen nach drei neuen Förderrichtlinien:

Förderrichtlinie »Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023)«
https://lsnq.de/auk2023

Förderrichtlinie »Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023)«
https://lsnq.de/oebl2023

Förderrichtlinie »Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023)«
https://lsnq.de/twn2023

Fachrecht

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung und der Sächsischen Düngerechtsverordnung.

Naturschutz

Im Juli 2023 ist die aktuelle Förderrichtlinie »Natürliches Erbe« in Kraft getreten. Im November 2023 wurde die Antragstellung für einige Fördergegenstände eröffnet. Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

Im Freistaat Sachsen wird über die Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) die Maßnahme »Selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland« (AL5a) angeboten. Das Ergebnis dieser Maßnahme steht beim Berufsstand der Landwirte und bei Bürgern angrenzender Schläge regelmäßig in der Kritik, da Fehlentwicklungen auftreten. Das ist der Anlass, zum Ziel und zur Durchführung der Maßnahme, die es auch in der neuen Förderperiode (FRL AUK/2023) mit demselben Maßnahmencode geben wird, zu informieren.

Regionales

Auf Grund der Feststellung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinpest im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge möchten wir darauf hinweisen, dass die im Krisenfall zuständige Behörde das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises ist.
Unter folgenden Verlinkungen erhalten sie aktuelle Informationen, die für Landwirte, aber auch für Jäger, Wanderer, LKW-Fahrer und Pendler relevant sind.

Achtung:

Allgemeinverfügungen der Landesdirektion vom 4. Juli 2022 - Afrikanische Schweinepest:
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) in den LK Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen und der LH Dresden
Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in den LK Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der LH Dresden

Informationen des Landkreises finden Sie unter folgenden Links:
Afrikanische Schweinepest im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) und die Landesdirektion Sachsen (LDS) informieren über aktuelle Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie Rechtsvorschriften zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP).

Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen
Informationen für Landwirte
Rechtsvorschriften

Informationen zur Agrarförderung:
Übersicht über mögliche Einschränkungen und notwendige Folgemaßnahmen im Zuge der Agrarförderung (Stand 27.04.2021, weiterhin gültig auch für 2022)

Ab sofort kann man sich für den Infobrief Afrikanische Schweinepest des SMS anmelden.
Infobrief zur Afrikanischen Schweinepest

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Möglichkeit an, uns fachlich fundiert und vertraulich zu konsultieren, wenn Ihr landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Betrieb in Existenzgefahr zu geraten droht oder bereits existenzgefährdet ist.

Kontakt

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Leiterin der Informations- und Servicestelle Pirna

Britta Arp

Besucheradresse:
Krietzschwitzer Straße 20
01796 Pirna

Öffnungszeiten:
Dienstag 9–12 Uhr und 13–17 Uhr
Donnerstag 9–12 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung

Telefon: 03501 7996-0

Telefax: 03501 7996-19

E-Mail: pirna.lfulg­@smekul.sachsen.de

Standort

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