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Fachinformationen

Stoffstrombilanz – Rechtliche Rahmenbedingungen und Anleitung zur Umsetzung im BESyD

Am 01.01.2018 ist die »Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV) vom 14.12.2017« in Kraft getreten. Die Stoffstrombilanz ist Bestandteil des in 2017 auf Bundesebene beschlossenen »Düngepaketes« und soll für eine transparente und überprüfbare Darstellung der Nährstoffflüsse in der landwirtschaftlichen Erzeugung sorgen.

Die Erstellung und Bewertung der Stoffstrombilanz ist eine düngerechtliche Verpflichtung und entbindet nicht von den anderen Aufzeichnungspflichten nach Düngeverordnung.

Als Hilfe steht nachfolgend eine Zusammenstellung aller wichtigen Hinweise und eine Anleitung zur Umsetzung im BESyD. Dabei werden unter anderem die Fragen »Wer ist stoffstrombilanzpflichtig?« und »Welche Verpflichtungen gelten für diese Betriebe?« beantwortet und anschließend anhand einer Schritt-für-Schritt-Anleitung die Erstellung im Düngungsprogramm BESyD (Bilanzierungs- und Empfehlungs-System Düngung) erklärt.

Ansprechpartnerin:
Maria Simon
Telefon: 03431 7147-47
E-Mail: Maria.Simon@smul.sachsen.de

Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten

Anpassung an die aktuelle Feldblockreferenz

Die Sächsische Düngerechtsverordnung (SächsDüReVO) ist am 1. Januar 2021 neu erlassen und die mit Nitrat belasteten Gebiete von Grundwasserkörpern neu ausgewiesen worden. In diesen Gebieten sind ab 1. Januar 2021 die abweichenden und ergänzenden Anforderungen nach § 13a Abs. 2 DüV sowie die zwei zusätzlichen abweichenden Vorschriften nach der SächsDüReVO einzuhalten.

In der Anlage zur Sächsischen Düngerechtsverordnung (SächsDüReVO) sind die Feldblöcke der Fachkulisse von mit Nitrat belasteten Gebieten gemäß AVV Gebietsausweisung aufgeführt.

Die Fachkulisse wird jährlich mit der jeweils aktualisierten Feldblockreferenz verglichen. Hierbei werden neu geschnittene Feldblöcke an Hand der Flächenabgleich-Regel »> 50 %« der jeweilig aktuell gültigen Nitratkulisse + Jahr (Feldblockreferenz 2021 = Nitratkulisse 2021) zugeordnet. Im Einzelfall kann es also gegenüber der o.g. Anlage zu fortführungsbedingten Änderungen in der Feldblockliste bzw. deren Attributierung kommen.

Für die Entscheidung, ob ein Feldblock in der Nitratkulisse liegt, ist das Attribut: Nitrat »J« in den Feldblockeigenschaften in der aktuellen Feldblockreferenz ausschlaggebend (zu finden in DIANAweb/GIS-Online).

Die FB-FLIK von 2021 neu entstandenen Feldblöcken mit Attribut: Nitrat »J« fangen bis auf zwei Ausnahmen mit FB-FLIK DESNLI2… an.

Erste Informationen zur Antragstellung 2021

Die produktive Freischaltung von DIANAweb wird dieses Jahr voraussichtlich erst ab der 12. Kalenderwoche (frühestens ab 22.03.2021) erfolgen. Die Antragsbroschüren gehen Ihnen kurz vorher auf dem Postweg zu. Im Antragsverfahren selbst gibt es nur wenige Veränderungen.

Folgende Hinweise sind zu beachten:

  • Im Programm Online-GIS können sie nach einer datentechnisch begründeten Pause ab 04.03.2021 entsprechende digitale Daten zum Feldblock-Referenzsystem und ihren vorjährigen Antragsdaten entnehmen.
  • Im DIANAweb-Antragsprogramm gibt es den bisher bekannten Datenbegleitschein zum Online-Export des Antragspaketes ab 2021 nicht mehr. Stattdessen wird zum Datenexport eine Einreichbestätigung erstellt. Diese ist ähnlich aufgebaut wie der bekannte Datenbegleitschein und nur für die eigenen Unterlagen bestimmt (kein Einreichen im Amt).
  • Die neue Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt (ISA) sowie diesbezügliche Merkblätter stehen Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung: Förderrichtlinie »Insektenschutz und Artenvielfalt (FRL ISA/2021)«
  • Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUK): Neuantragstellungen sind ab dem Antragsjahr 2021 für alle Vorhaben der Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen grundsätzlich nicht mehr zulässig. Nur in Einzelfällen sind, unverändert zum Verfahren 2019, Neuverpflichtungen zulässig (Flächen mit landesweiter Bedeutung für den Naturschutz, neue UN-FB).
  • Die einjährige Verlängerungsoption für bestehende Verpflichtungen wird wie im Vorjahr beibehalten.
  • Ökologisch/Biologische Landwirtschaft (ÖBL): Auch bei ÖBL erfolgt eine Anpassung des Verpflichtungszeitraumes in den zwei Übergangsjahren. Unabhängig davon, ob für ÖBL ein erstmaliger Neuantrag oder ein Neuantrag in Wiederholung gestellt wird, beträgt der Verpflichtungszeitraum für Neuverpflichtungen, welche im Antragsjahr 2021 begründet werden, 2 Jahre und für Neuverpflichtungen, welche im Antragsjahr 2022 begründet werden, 1 Jahr.

Als Ansprechpartner für Fragen zur Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt stehen Ihnen

Carmen Wiesner
Telefon: 03431 7147 16
E-Mail: Carmen.Wiesner@smul.sachsen.de

und unsere AUK-Sachbearbeiterinnen zur Verfügung.

Pilotprojekt Moorrenaturierung »Dubringer Moor«

Aus den Anforderungen der Europäischen Naturschutzrichtlinien (NATURA 2000) ergibt sich ein Bedarf, Moorlebensräume mit hoher Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, zu erhalten und ihre Funktionsfähigkeit durch Revitalisierungsmaßnahmen zu verbessern.

Ein Moorprojekt zur beispielhaften Renaturierung des Zeißholzer Moores, eines Teilgebietes des Dubringer Moores, findet unter der Federführung des Förder- und Fachbildungszentrums Kamenz statt. Vorgesehen ist eine beispielhafte Instandsetzung vorhandener defekter sowie die Errichtung neuer Grabenstaue im Einzugsgebiet des Zeißholzer Moores (Heidemoor) sowie der Verschluss von Gräben.

Weitere Informationen gibt es auf der Projektseite zum Pilotprojekt Moorrenaturierung »Dubringer Moor«.

Ansprechpartnerin
Förder- und Fachbildungszentrum Kamenz
Susanne Rothe
Telefon: 03578 33-7470
Telefax: 03578 33-7412
E-Mail: Susanne.Rothe@smekul.sachsen.de

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