Fachinformationen aus den Sachgebieten
Hinweise für Waldbesitzer und Landwirte zur Lagerung von Holz auf landwirtschaftlichen Flächen
Für Landwirte ergeben sich aus der Lagerung von Holz auf ihren Flächen mitunter Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen auf die Agrarförderung. Das vorliegende Merkblatt informiert über die grundsätzlichen Regelungen in diesem Bereich.
Düngebedarfsermittlung für die Stickstoffdüngung auf Ackerland nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 01. Oktober
Ein aktuelles Prüf- und Dokumentationsblatt unterstützt Sie bei der Ermittlung des Düngebedarfs für die Stickstoffdüngung auf Ackerland nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 01. Oktober.
Gesetzliche Bestimmungen zum Pflanzenschutz
- Anwender von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in landwirtschaftlichen, gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie sonstige Anwender von PSM, Lohnunternehmer, Berater, Ausbilder und Verkäufer müssen seit 26.05.2015 einen Antrag auf Erteilung einer PS-Sachkundenachweis-Karte stellen.
- Darüber hinaus ist der Personenkreis aller drei Jahre zum Besuch einer Fortbildung zur Pflanzenschutz-Sachkunde verpflichtet.
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächen erlaubt (Hofflächen, Wege und Plätze bedürfen Ausnahmegenehmigung durch das LfULG).
- Es gilt eine Aufzeichnungspflicht bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bezüglich:
- Name des Anwenders
- Name des Pflanzenschutzmittels
- Anwendungszeitpunkt
- Aufwandmenge
- Flächenbezeichnung
- Anwendungsgebiet (Kultur, Zielobjekt) - Aufzeichnungspflicht für Betrieb bei Anwendung mindestens 3 Jahre
- Für Händler, die Profimittel nur an sachkundige Personen abgeben, gilt, sie müssen Aufzeichnungen über Lagerung und Abgabe führen. Diese müssen am Jahresende noch weitere 5 Jahre aufgehoben werden.
- Pflanzenschutzmittel dürfen nur noch bis zu 6 Monate nach Ablauf der Zulassung verkauft werden.
- Pflanzenschutzmittel dürfen nur noch 18 Monate nach Zulassungsende eingesetzt werden.
- Pflanzenschutztechnik muss vom BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) zugelassen sein und aller 3 Jahre durch einen Kontrollbetrieb geprüft werden.
- Einhaltung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für alle Zulassungsparameter
- Einhaltung der Bienenschutzbestimmungen, Anwendungsverbote und –beschränkungen
- Einhaltung von Abstandsauflagen zu Gewässern und Feldgehölzen sowie aller Festlegungen in Auflagenform
- Der Mindestabstand bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss zu Umstehenden und Anwohnern bei Anwendungen in Flächenkulturen 2 Meter und bei der Anwendung in Raumkulturen 5 Meter betragen.
Geruchsbelästigung Gülle/Stallmist
Bei der Ausbringung von Gülle aus der Tierproduktion sowie aus Biogasanlagen und bei der Zwischenlagerung von Stalldung an Wohnbebauungen kam es immer wieder zu verstärkten und zumeist auch berechtigten Beschwerden durch Anwohner.
In diesem Zusammenhang bitten wir, auch im Hinblick auf die Gülleausbringung nach der Gerteideernte, um mehr Sensibilität und Rücksichtnahme im ländlichen Raum. Eine Geruchsbelästigung ist auf das mögliche Maß zu reduzieren. Die zu begüllenden Flächen sollten nach Möglichkeit so gewählt werden, dass an Wochenenden oder in den Abendstunden die Nähe von Wohnbebauungen vermieden wird.
Hühnerkot muss nicht direkt neben einer Wohnbebauung über Wochen zwischengelagert werden.
Auch hinsichtlich der Gülleausbringungstechnik gibt es Ansatzpunkte zur Geruchsminderung und damit auch zur Reduzierung der Ammoniakverluste, die beachtet werden sollten.