Informations- und Servicestelle Rötha (Sitz in Zwenkau)
Aktuelles
Stand: 24. Juni 2025
Im Zuge der Weiterentwicklung digitaler Unterstützungsangebote für landwirtschaftliche Betriebe sollte im Juli 2025 die neue Antragsteller-App »KALLE« bereitgestellt werden. Im Infodienst 3/2025 wurde diesbezüglich informiert.
Aufgrund bestehender technischer Schwierigkeiten kann die KALLE-App in der Saison 2025 leider nicht eingeführt werden. Eine Nutzung der App für den Nachweis der angebauten Kulturart, in Verbindung mit den Ergebnissen des Flächenmonitorings, wäre bei Bereitstellung der App erst nach der Ernte wichtiger Kulturen in vielen Fällen nicht mehr sinnvoll.
Für Betriebe, die einen Sammelantrag auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung gestellt haben, bedeutet dies konkret Folgendes: Informationen zu den Ergebnissen des Flächenmonitorings werden, wie in 2024, in DIANAweb sowie zusätzlich geodatenbasiert im Informationsportal InVeKoS Online-GIS angezeigt.
Kulturartenerkennung (NC)
Wurde die beantragte Kultur im Flächenmonitoring bestätigt – grüner Fall, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Konnte die beantragte Kultur im Rahmen des Flächenmonitorings nicht bestätigt werden – roter Fall, so kann es hierfür verschiedene Ursachen geben. Als generelle Vorgabe gilt, wie in 2024, dass diese Flächen von Amts wegen vor Ort besichtigt werden, um die konkrete Kultur zu bestimmen. In Einzelfällen kann es hilfreich sein, insbesondere für frühe Kulturen, wenn vor der Ernte durch den Betrieb ein georeferenziertes Nachweisfoto der Kultur aufgenommen wurde. Dies ist aber nicht verpflichtend.
Nicht zu allen Schlägen liegt bereits mit der ersten Datenlieferung ein eindeutiges Ergebnis (grün oder rot) aus dem Flächenmonitoring vor. In diesen ausstehenden Fällen erfolgt eine weitere Prüfung durch Satellitenbildauswertung, erforderlichenfalls aber auch durch schnelle Feldbegehungen des Dienstleisters. Bis zu einem eindeutigen Ergebnis wird in diesen Fällen keine Kultur angezeigt. Auch hier ist die Aufnahme eines georeferenzierten Fotos vor einer Ernte hilfreich, aber nicht verpflichtend.
Landwirtschaftliche Tätigkeit (LT)/ Mindesttätigkeit (LMT)
Im Rahmen des Flächenmonitorings wird für alle Grünland- und Ackerfutterflächen die Durchführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit (LT) und für alle Bracheflächen die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit (LMT) geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden ab August 2025 in DIANAweb und InVeKoS Online-GIS angezeigt. Eine Ausweisung des Ergebnisses in der KALLE-App war mit eingeplant, die Erzeugung eines Prüfauftrags diesbezüglich aber erst für das Antragsjahr 2026 vorgesehen. Wie in 2024 gilt daher, dass die Durchführung der LT/LMT von Amts wegen durch die FBZ/ISS geprüft wird, soweit im Rahmen des Flächenmonitorings kein Ergebnis vorliegt.
Nach der Viehverkehrsordnung sind alle Schaf- und Ziegenhalter dazu verpflichtet, ihre Stichtagsmeldung zum 01. Januar eines jeden Jahres an die Zentrale HI-Tier-Datenbank (HITDatenbank) abzugeben.
In Sachsen übernimmt die Tierseuchenkasse (TSK) die Bestandsmeldungen in die HIT-Datenbank, so dass zusätzlichen Meldungen nicht erforderlich sind.
Für die Abgabe der Stichtagsmeldung haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Wenn Sie bereits bei der TSK registriert sind, erhalten Sie den Meldebogen auf dem Postweg oder über Ihre hinterlegte Email-Adresse. Der Meldebogen ist dann bis zum 15. Januar an die TSK zurück zu senden. Sollten Sie sich bereits für die Online-Nutzung bei der TSK registriert haben, können Sie das Online-Formular unter https://www.tsk-sachsen.de/login für die Bestandsmeldung nutzen.
- Unabhängig von der Meldung an die TSK können Sie Ihre Stichtagsmeldung kostenfrei online direkt in der HIT-Datenbank unter https://www.hi-tier.de/ vornehmen.
- Sie nutzen das kostenfreie Meldekarten-Online Tool unter https://meldekartenonline.lkvsachsen.de oder das kostenpflichtige Meldekartenverfahren der Regionalstelle HIT des Sächsischen Landeskontrollverbandes e.V..
Es muss die Anzahl der im Bestand befindlichen Schafe und/ oder Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis unter 19 Monate und ab 19 Monaten spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres angezeigt werden.
Die Gewährung von »Tierprämien« setzt unter anderem eine ordnungsgemäße und fristgerechte Abgabe von Meldungen an die HIT-Datenbank durch Antragstellende voraus.
Weitere Informationen zu den Meldeverpflichtungen finden Sie in der Schaf-/ Ziegen-Datenbank unter https://www4.hi-tier.de/info08.html.
Agrarförderung
- Antragstellung 2025 Hinweise zum Antragsverfahren Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung
- Konditionalität 2025 Informationen über die einzuhaltenden Verpflichtungen (GLÖZ und GAB) bei der Konditionalität
- Soziale Konditionalität 2025 Informationen über die einzuhaltenden Verpflichtungen
Die Informations- und Servicestelle Rötha möchte Sie auf die Erhöhung der Festbeträge (Prämie in EUR/ha zzgl. Festbeträgen in EUR/Pflanze) für den Waldumbau sowie der Erstaufforstung durch den Freistaat Sachsen aufmerksam machen. Interessierte Waldbesitzer, die v.a. in den letzten Jahren durch schwierige Witterungsbedingungen (Dürreperioden, Sturm) und bedingt dadurch den Einflug des Borkenkäfers massive Waldschäden hinnehmen müssen, sind besonders angesprochen diese Unterstützung wahrzunehmen. Ziel ist es die geschädigten Waldflächen wieder zu bewalden und zugleich eine Umwandlung der Waldartenstruktur mit einem hohen Laubbaumanteil zu erreichen.
Die aktuelle Förderrichtlinie, Antragsunterlagen und Informationen sind im Online-Förderportal unter https://www.lsnq.de/WuF zu finden.
Ein entsprechendes Merkblatt zur Antragsvoraussetzung sowie den förderfähigen Baumarten entnehmen Sie bitte folgendem Link:
Merkblatt zur Förderung von Waldumbaumaßnahmen nach RL WuF/2020
Förderfähige Baumarten und Waldsträucher gemäß RL WuF/2020
Falls Ihnen die Förderung zusagt, können Sie Ihren Antrag auf Förderung unter folgendem Link ausfüllen:
Basisantrag auf Förderung von Vorhaben der GAK nach Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2020 Teil 2)
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter:
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1053425
(Nachlese von Staatsminister Günther: »Wir erhöhen die Förderung für Waldumbau und stärken forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse«)
Unter dem Motto »Biologische Vielfalt erleben!« finden vom 16.09 – 18.09. deutschlandweit die »Deutschen Waldtage 2022« statt. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Ansprechpartner:
Daniel Thomann
Telefon: 0351 564-25206
E-Mail: daniel.thomann@smekul.sachsen.de
Direktzahlungen und Agrarförderung 2025
03.04., 08.04, 15.04 und 16.04.2025
- Konditionalität, Direktzahlungen, AUKM (*.pdf, 5,91 MB) ISS Rötha, LfULG
- AUKM – Förderung im Bereich der 2. Säule (*.pdf, 7,02 MB) FBZ Wurzen und ISS Rötha, LfULG
- Antragstellung mit DIANAweb 2025 (*.pdf, 5,01 MB) Mandy Müller, ISS Rötha
Fachrecht
In den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen breitet sich seit dem Dürrejahr 2018 das Frühlings-Greiskraut (Senecio vernalis) in lückigen Grasnarben auf Brachen, Straßenrändern, Ackerfutterflächen, Grünland aus und wird auf Futterflächen örtlich zum ernsthaften Problem.
Das Frühlings-Greiskraut, ein eingebürgerter Neophyt, wird ca. 10–50 cm hoch und blüht von April bis November; die gelben Blütenköpfchen sind 2–3 cm breit und haben sowohl Röhren- als auch Zungenblüten. Die fiederspaltigen Laubblätter sind beiderseits spinnwebig wollig behaart.
Das einheimische Jakobs-Greiskraut (Senecio jacobaea) wird mit 30–120 cm wesentlich höher und blüht erst ab Juni bis September. Im Gegensatz zum Fühlings-Greiskraut sind die fiederteiligen Blätter nicht spinnwebig behaart.
Alle Greiskrautarten enthalten in ihren Pflanzenteilen Pyrrolizidinalkaloide (PA), bei deren Abbau in der Leber giftige Stoffwechselprodukte gebildet werden. Diese verursachen irreversible Leberschäden. Bei einer akuten Vergiftung durch die Aufnahme größerer Mengen verenden die Tiere innerhalb weniger Tage. Häufiger sind jedoch chronische Vergiftungen, wenn über lange Zeit kleinere Mengen von Kreuzkräutern gefressen werden. Dann zeigen sich Symptome erst nach Monaten oder Jahren.
Besonders gefährdet sind Rinder und Pferde; Ziegen und Schafe etwas weniger. Erfahrene Weidetiere verschmähen die bitter schmeckenden Greiskräuter normalerweise. Gefährlich wird es bei hohem Tierbesatz auf wenig Fläche und bei Schnittnutzung, bei der die Tiere das Futter nicht selektieren können. Achtung! Auch in der Silage oder im Heu verlieren die Greiskräuter nicht ihre Giftigkeit.
Für Menschen kann die Aufnahme von in Greiskräutern enthaltenen Alkaloiden ebenfalls gesundheitsschädigend sein. Mögliche Aufnahmequellen können verunreinigte Kräutertees, Salate aber auch Honig, der größere Mengen PA-haltigen Pollen enthält, sein.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Umfrage: Kreuzkrautvorkommen in landwirtschaftlichen Betrieben
- Information zum Frühlingskreuzkraut - Vorbeugung und Bekämpfung
- Jakobs-Kreuzkraut - Erkennung und Bekämpfungsmöglichkeiten im Grünland (*.pdf, 881 KB)
Bekämpfung
Am wichtigsten ist die Vorbeugung: Greiskräuter brauchen Licht zum keimen! Die ausgebrannten Grasnarben ermöglichten nach 2018 eine teilweise explosionsartige Ausbreitung vor allem des Frühlings-Greiskrautes. Deshalb sollte man für eine dichte Grasnarbe sorgen und Schäden, z.B. durch falsche Bewirtschaftung, vermeiden. Sind Lücken entstanden, sollten diese schnell durch Nachsaaten geschlossen werden!
Bei beginnender Ausbreitung lohnt sich frühzeitiges Eingreifen: bei geringem Besatz und feuchtem Boden können Pflanzen zur Blüte (aber noch vor der Samenreife) mit der Wurzel ausgerissen und entsorgt werden (Handschuhe tragen!)
Bei größerem Besatz muss durch wiederholten Schnitt vor der Blüte bzw. zu Blühbeginn die Samenproduktion verhindert werden. Wegen der Nachreife muss das Schnittgut von den Flächen entfernt werden.
Das Schnittgut sollte nicht selbst kompostiert werden, sondern nur in Kompostieranlagen, bei denen gewährleistet ist, dass sich der Kompost auf über 37°C erwärmt. Die Greiskrautsamen verlieren bei mindestens 37°C nach 24 h ihre Keimfähigkeit. Das gilt auch bei der Vergärung in Biogasanlagen.
Bei sehr starkem Besatz mit Greiskräutern muss die Wiese oder das Feldgras gegebenenfalls umgebrochen und neu angesät werden.
Bekämpfung auf Bracheflächen (GLÖZ 8)
Der Bewuchs auf GLÖZ 8-Bracheflächen darf vom 1. April bis 15. August nicht gemäht oder gemulcht werden. Bodenbearbeitung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind nicht erlaubt. Bei hohem Besatz von Greiskräutern besteht jedoch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von dieser Konditionalitätenverpflichtung durch die zuständige Bewilligungsbehörde, d.h. das zuständige FBZ/ISS des LfULG.
Das Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 und die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 06.07.2013 fordern von Personen, die
- Pflanzenschutzmittel anwenden,
- über den Pflanzenschutz beraten,
- andere nicht sachkundige Personen anleiten oder beaufsichtigen,
- Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen,
- Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,
den Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz.
Die Informations- und Servicestelle Rötha möchte Sie darüber informieren, dass am 29.11.2022 die neue Sächsische Düngerechtsverordnung SächsDüReVO im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde und ab 30.11.2022 ihre Gültigkeit hat.
In Sachsen wurden die Nitrat-belasteten Gebiete entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) vom 10.08.2022 neu ausgewiesen. Die Ausweitung der Nitratgebiete auf insgesamt 185.000 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (bisher 130.600 Hektar), vor allem aber auch Änderungen in der regionalen und betrieblichen Betroffenheit betrifft auch Gebiete im Amtsbereich Rötha.
Karte der neu ausgewiesenen Nitratgebiete in Sachsen (*.pdf, 100 KB)
Auf Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes wurden im Freistaat Sachsen die Flächen, die nach aktuell gültiger Gebietsausweisung als Nitrat-Gebiet nach SächsDüReVO ausgewiesen sind und die weniger als 550 mm mittleren Jahresniederschlag (2011 – 2020) aufweisen ausgewählt. Bitte Informieren Sie sich selbstständig über die mögliche Betroffenheit Ihrer Flächen.
Die aktuelle Kulisse ist im Invekos-Online GIS unter http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm im Internet abrufbar.
Für die betroffenen Nitrat-Gebiete und darauf befindlichen Schlägen gelten ab sofort besondere Anforderungen im Rahmen der SächsDüReVO. Diese entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt unter folgendem Link: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Anforderungen_in_Nitrat-belasteten_Gebieten_November22.pdf
Für Flächen, die neu als Nitrat-Gebiet ausgewiesen sind, gelten diese Vorgaben erst für die N-Düngung der Sommerungen 2024!
Weiterführende Informationen:
https://www.wasser.sachsen.de/nitrat.html
Ansprechpartnerin:
Grit Bröse
Telefon: 03425 99997-16
E-Mail: grit.broese@smekul.sachsen.de
Naturschutz
In Vorbereitung der Antragstellung auf Förderung von naturschutzbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) und Öko-Regelungen können sich landwirtschaftliche Betriebe und andere Landnutzer kostenlos von Naturschutzberatern und Naturschutzberaterinnen aus Landschaftspflegeverbänden, Planungsbüros oder Naturschutzstationen unterstützen lassen. Dieses Angebot ergänzt die Informationsangebote durch die Sachgebiete 1 und 3 in den Förder- und Fachbildungszentren mit Informations- und Servicestellen des LfULG.
Die Naturschutzberater wählen gemeinsam mit dem Betrieb passende Fördermaßnahmen zur ökologischen Aufwertung beispielsweise zur Schaffung von Lebensräumen für Insekten oder Maßnahmen zum Schutz von Wiesenbrütern aus. Sie informieren über die Regelungen und Maßnahmen der AUKM und Öko-Regelungen. Ein neuer Durchgang der Naturschutzberatung hat Anfang 2025 begonnen.
Leider konnten die Gebiete »Altkreis Weißeritzkreis«, »Altkreis Kamenz und Stadt Hoyerswerda«, »Niederschlesischer Oberlausitzkreis und Stadt Görlitz«, »Leipziger Land und Stadt Leipzig«, »Muldentalkreis«, »Zwickauer Land und Stadt Zwickau« nicht besetzt werden. Ein Beratungsgebiet entspricht dem Kreiszuschnitt eines Landkreises vor der Kreisgebietsreform 2008 (»Altkreis«). Bei Interesse an einer Beratung melden Sie sich bitte direkt bei den für Ihr Gebiet zuständigen Naturschutzberatenden.
Im Freistaat Sachsen wird über die Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) die Maßnahme »Selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland« (AL5a) angeboten. Das Ergebnis dieser Maßnahme steht beim Berufsstand der Landwirte und bei Bürgern angrenzender Schläge regelmäßig in der Kritik, da Fehlentwicklungen auftreten. Das ist der Anlass, zum Ziel und zur Durchführung der Maßnahme, die es auch in der neuen Förderperiode (FRL AUK/2023) mit demselben Maßnahmencode geben wird, zu informieren.
Regionales
Kontakt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Leiterin der Informations- und Servicestelle Rötha
Bettina König
Besucheradresse:Baumeisterallee 13-15
04442 Zwenkau
Öffnungszeiten:
Dienstag 9–16 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Telefon: 034206 589-0
Telefax: 034206 589-60
E-Mail: roetha@lfulg.sachsen.de
- Für Besucher mit Behinderungen ist ein Parkplatz vorhanden.
- Buslinie 107 Haltestelle Spenglerallee
- Organigramm (*.pdf, 0,13 MB) Stand: 01.05.2025
Links zu Formularen
- DIANAweb
- Abtretungsvereinbarung ab 2023 (*.pdf, 0,59 MB)
- Anzeige nicht landwirtschaftliche Tätigkeit
- Anzeige des Umpflügens zur Unterbrechung der Entstehung von Dauergrünland (PotDGL) (*.pdf, 32,95 KB)
- Anzeige Grasnarbenerneuerung (*.pdf, 32,11 KB)
- Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland (*.pdf, 0,20 MB)
- Weitere Merkblätter und Hinweise