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Informations- und Servicestelle Rötha (Sitz in Zwenkau)

Das Bild zeigt das Dienstgebäude in Zwenkau.

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Aktuelles

Agrarförderung

Informationsblatt für AZL-Antragstellende bei Kontrollen der Konditionalität

Die Informations- und Servicestelle Rötha möchte Sie auf die Erhöhung der Festbeträge (Prämie in EUR/ha zzgl. Festbeträgen in EUR/Pflanze) für den Waldumbau sowie der Erstaufforstung durch den Freistaat Sachsen aufmerksam machen. Interessierte Waldbesitzer, die v.a. in den letzten Jahren durch schwierige Witterungsbedingungen (Dürreperioden, Sturm) und bedingt dadurch den Einflug des Borkenkäfers massive Waldschäden hinnehmen müssen, sind besonders angesprochen diese Unterstützung wahrzunehmen. Ziel ist es die geschädigten Waldflächen wieder zu bewalden und zugleich eine Umwandlung der Waldartenstruktur mit einem hohen Laubbaumanteil zu erreichen.

Die aktuelle Förderrichtlinie, Antragsunterlagen und Informationen sind im Online-Förderportal unter https://www.lsnq.de/WuF zu finden.

Ein entsprechendes Merkblatt zur Antragsvoraussetzung sowie den förderfähigen Baumarten entnehmen Sie bitte folgendem Link:
Merkblatt zur Förderung von Waldumbaumaßnahmen nach RL WuF/2020
Förderfähige Baumarten und Waldsträucher gemäß RL WuF/2020

Falls Ihnen die Förderung zusagt, können Sie Ihren Antrag auf Förderung unter folgendem Link ausfüllen:
Basisantrag auf Förderung von Vorhaben der GAK nach Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2020 Teil 2)

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter:
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1053425
(Nachlese von Staatsminister Günther: »Wir erhöhen die Förderung für Waldumbau und stärken forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse«)

Unter dem Motto »Biologische Vielfalt erleben!« finden vom 16.09 – 18.09. deutschlandweit die »Deutschen Waldtage 2022« statt. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Ansprechpartner:
Daniel Thomann
Telefon: 0351 564-25206
E-Mail: daniel.thomann@smekul.sachsen.de

Fachrecht

In den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen breitet sich seit dem Dürrejahr 2018 das Frühlings-Greiskraut (Senecio vernalis) in lückigen Grasnarben auf Brachen, Straßenrändern, Ackerfutterflächen, Grünland aus und wird auf Futterflächen örtlich zum ernsthaften Problem.

Das Frühlings-Greiskraut, ein eingebürgerter Neophyt, wird ca. 10–50 cm hoch und blüht von April bis November; die gelben Blütenköpfchen sind 2–3 cm breit und haben sowohl Röhren- als auch Zungenblüten. Die fiederspaltigen Laubblätter sind beiderseits spinnwebig wollig behaart.

Das einheimische Jakobs-Greiskraut (Senecio jacobaea) wird mit 30–120 cm wesentlich höher und blüht erst ab Juni bis September. Im Gegensatz zum Fühlings-Greiskraut sind die fiederteiligen Blätter nicht spinnwebig behaart.

Alle Greiskrautarten enthalten in ihren Pflanzenteilen Pyrrolizidinalkaloide (PA), bei deren Abbau in der Leber giftige Stoffwechselprodukte gebildet werden. Diese verursachen irreversible Leberschäden. Bei einer akuten Vergiftung durch die Aufnahme größerer Mengen verenden die Tiere innerhalb weniger Tage. Häufiger sind jedoch chronische Vergiftungen, wenn über lange Zeit kleinere Mengen von Kreuzkräutern gefressen werden. Dann zeigen sich Symptome erst nach Monaten oder Jahren.

Besonders gefährdet sind Rinder und Pferde; Ziegen und Schafe etwas weniger. Erfahrene Weidetiere verschmähen die bitter schmeckenden Greiskräuter normalerweise. Gefährlich wird es bei hohem Tierbesatz auf wenig Fläche und bei Schnittnutzung, bei der die Tiere das Futter nicht selektieren können. Achtung! Auch in der Silage oder im Heu verlieren die Greiskräuter nicht ihre Giftigkeit.

Für Menschen kann die Aufnahme von in Greiskräutern enthaltenen Alkaloiden ebenfalls gesundheitsschädigend sein. Mögliche Aufnahmequellen können verunreinigte Kräutertees, Salate aber auch Honig, der größere Mengen PA-haltigen Pollen enthält, sein.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Bekämpfung

Am wichtigsten ist die Vorbeugung: Greiskräuter brauchen Licht zum keimen! Die ausgebrannten Grasnarben ermöglichten nach 2018 eine teilweise explosionsartige Ausbreitung vor allem des Frühlings-Greiskrautes. Deshalb sollte man für eine dichte Grasnarbe sorgen und Schäden, z.B. durch falsche Bewirtschaftung, vermeiden. Sind Lücken entstanden, sollten diese schnell durch Nachsaaten geschlossen werden!

Bei beginnender Ausbreitung lohnt sich frühzeitiges Eingreifen: bei geringem Besatz und feuchtem Boden können Pflanzen zur Blüte (aber noch vor der Samenreife) mit der Wurzel ausgerissen und entsorgt werden (Handschuhe tragen!)

Bei größerem Besatz muss durch wiederholten Schnitt vor der Blüte bzw. zu Blühbeginn die Samenproduktion verhindert werden. Wegen der Nachreife muss das Schnittgut von den Flächen entfernt werden.

Das Schnittgut sollte nicht selbst kompostiert werden, sondern nur in Kompostieranlagen, bei denen gewährleistet ist, dass sich der Kompost auf über 37°C erwärmt. Die Greiskrautsamen verlieren bei mindestens 37°C nach 24 h ihre Keimfähigkeit. Das gilt auch bei der Vergärung in Biogasanlagen.

Bei sehr starkem Besatz mit Greiskräutern muss die Wiese oder das Feldgras gegebenenfalls umgebrochen und neu angesät werden.

Bekämpfung auf Bracheflächen (GLÖZ 8)

Der Bewuchs auf GLÖZ 8-Bracheflächen darf vom 1. April bis 15. August nicht gemäht oder gemulcht werden. Bodenbearbeitung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind nicht erlaubt. Bei hohem Besatz von Greiskräutern besteht jedoch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von dieser Konditionalitätenverpflichtung durch die zuständige Bewilligungsbehörde, d.h. das zuständige FBZ/ISS des LfULG.

Das Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 und die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 06.07.2013 fordern von Personen, die

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • über den Pflanzenschutz beraten,
  • andere nicht sachkundige Personen anleiten oder beaufsichtigen,
  • Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen,
  • Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,

den Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz.

Die Informations- und Servicestelle Rötha möchte Sie darüber informieren, dass am 29.11.2022 die neue Sächsische Düngerechtsverordnung SächsDüReVO im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde und ab 30.11.2022 ihre Gültigkeit hat.

In Sachsen wurden die Nitrat-belasteten Gebiete entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) vom 10.08.2022 neu ausgewiesen. Die Ausweitung der Nitratgebiete auf insgesamt 185.000 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (bisher 130.600 Hektar), vor allem aber auch Änderungen in der regionalen und betrieblichen Betroffenheit betrifft auch Gebiete im Amtsbereich Rötha.

Karte der neu ausgewiesenen Nitratgebiete in Sachsen (*.pdf, 100 KB)

Auf Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes wurden im Freistaat Sachsen die Flächen, die nach aktuell gültiger Gebietsausweisung als Nitrat-Gebiet nach SächsDüReVO ausgewiesen sind und die weniger als 550 mm mittleren Jahresniederschlag (2011 – 2020) aufweisen ausgewählt. Bitte Informieren Sie sich selbstständig über die mögliche Betroffenheit Ihrer Flächen.

Die aktuelle Kulisse ist im Invekos-Online GIS unter http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm  im Internet abrufbar.

Für die betroffenen Nitrat-Gebiete und darauf befindlichen Schlägen gelten ab sofort besondere Anforderungen im Rahmen der SächsDüReVO. Diese entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt unter folgendem Link: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Anforderungen_in_Nitrat-belasteten_Gebieten_November22.pdf

Für Flächen, die neu als Nitrat-Gebiet ausgewiesen sind, gelten diese Vorgaben erst für die N-Düngung der Sommerungen 2024!

Weiterführende Informationen:
https://www.wasser.sachsen.de/nitrat.html

Ansprechpartnerin:
Grit Bröse
Telefon: 03425 99997-16
E-Mail: grit.broese@smekul.sachsen.de

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung und der Sächsischen Düngerechtsverordnung.

Naturschutz

Im Juli 2023 ist die aktuelle Förderrichtlinie »Natürliches Erbe« in Kraft getreten. Im November 2023 wurde die Antragstellung für einige Fördergegenstände eröffnet. Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

Im Freistaat Sachsen wird über die Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) die Maßnahme »Selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland« (AL5a) angeboten. Das Ergebnis dieser Maßnahme steht beim Berufsstand der Landwirte und bei Bürgern angrenzender Schläge regelmäßig in der Kritik, da Fehlentwicklungen auftreten. Das ist der Anlass, zum Ziel und zur Durchführung der Maßnahme, die es auch in der neuen Förderperiode (FRL AUK/2023) mit demselben Maßnahmencode geben wird, zu informieren.

Regionales

Information an Landwirte und Landwirtschaftsbetriebe

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Möglichkeit an, uns fachlich fundiert und vertraulich zu konsultieren, wenn Ihr landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Betrieb in Existenzgefahr zu geraten droht oder bereits existenzgefährdet ist.

Kontakt

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Leiterin der Informations- und Servicestelle Rötha

Bettina König

Besucheradresse:
Baumeisterallee 13-15
04442 Zwenkau

Öffnungszeiten:
Dienstag 9–16 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung

Telefon: 034206 589-0

Telefax: 034206 589-60

E-Mail: roetha.lfulg­@smekul.sachsen.de

Standort

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