Informations- und Servicestelle Pirna
Aktuelles
Bringen Sie Ihre Erfahrungen, Einschätzungen und Ideen ein und unterstützen Sie uns bei der Entwicklung praxisnaher und wirksamer Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen.
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) hat am 31. März 2026 einen Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen für Pilotprojekte im Rahmen der »Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft« (EIP-Agri) veröffentlicht. Die Antragsunterlagen sowie weiterführende Informationen zu Antragstellung und Förderverfahren sind im Förderportal des SMUL verfügbar. Anträge können bis zum 31. Juli 2026 bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
Agrarförderung
- Antragstellung 2026 (*.pdf, 3,7 MB) Hinweise zum Antragsverfahren Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung
- Konditionalität 2025 Informationen über die einzuhaltenden Verpflichtungen (GLÖZ und GAB) bei der Konditionalität
- Soziale Konditionalität 2025 Informationen über die einzuhaltenden Verpflichtungen
Abtretungen und Pfändungen von Agrarfördermitteln
Abtretungen und Pfändungen müssen derart bestimmt sein, dass sie sich auf konkrete, rechtlich definierte Beihilfen beziehen.
In der aktuellen Förderperiode können folgende Zahlungen gewährt sowie abgetreten und gepfändet werden:
- Direktzahlungen aus dem EU-Fond EGFL
- Fördermittel aus dem EU-Fond ELER nach den Förderrichtlinien:
- Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023),
- Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023),
- Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023) sowie
- Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (FRL AZL/2015, ab Antragsjahr 2026 FRL AZL/2026).
Die Bestandteile der Direktzahlungen (Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit - EGS, Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit - UES, Junglandwirte-Einkommensstützung JES, Öko-Regelungen, Zahlungen für Mutterschafe und -ziegen sowie Zahlungen für Mutterkühe) können nicht einzeln abgetreten und gepfändet werden, sondern nur die Direktzahlungen als Ganzes.
Eine Musterabtretungsvereinbarung können Sie sich nachfolgend auf dieser Seite herunterladen bzw. von uns erhalten.
Die Einhaltung der Konditionalität ist Voraussetzung für den Erhalt Ihrer vollen Agrarfördersumme!
Die Regelungen der Konditionalität umfassen:
- 9 Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)
- 11 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
- Soziale Konditionalität
Die Bereitstellung der für das Antragsjahr 2026 aktuellen Broschüren zur Konditionalität sowie der sozialen Konditionalität durch das Sächsische Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) ist für Anfang April geplant.
Änderungen für die Konditionalität im Antragsjahr 2026
Die folgenden Informationen beziehen sich auf den Stand der geltenden Rechtsvorschrift am 1. Januar 2026. In der Fachpresse diskutierte Erleichterungen und Vereinfachungen bei für die Konditionalität relevanten Regelungen, werden derzeit noch in das deutsche Durchführungsrecht (GAP-Konditionalitäten-Verordnung) überführt. Sie sind somit noch nicht rechtskräftig. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat rechnet mit dem gegebenenfalls rückwirkenden Inkrafttreten im Verlauf des Jahres 2026.
GLÖZ 1
Ersatzflächen für genehmigte Dauergrünlandumwandlungen dürfen nicht durch andere Betriebsinhaber angelegt werden, wenn diese entweder als Öko-Betrieb im Ganzen oder teilweise nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind oder sich in Umstellung befinden oder als kleiner Betrieb nur bis zu 10 Hektar landwirtschaftliche Fläche bewirtschaften. Weiterhin wird voraussichtlich ab Mai 2026 die Möglichkeit bestehen, Anzeigen und Anträge im Rahmen des Verfahrens der Dauergrünlanderhaltung und -entstehung auch digital im GL-Client zu erstellen. Die Einreichung von Anzeigen und Anträgen in Papierform bleibt aber weiterhin erhalten.
GLÖZ 2
Mit der Änderung des GAP-Strategieplans und der GAPKondV wird es ermöglicht, dass die Erneuerung einer geschädigten Dauergrünlandnarbe in Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2), vorbehaltlich einer entsprechenden Genehmigung (!) zulässig ist. Hierzu ist eine nicht wendende Bodenbearbeitung, etwa mit Grubber oder Fräse, nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglich. Pflügen ist nicht erlaubt. Die Einsaat hat zeitnah nach der Bodenbearbeitung zu erfolgen. Für diese Maßnahme ist eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Diese wird nur erteilt, sofern Belange des Natur- und Klimaschutzes nicht entgegenstehen und die Bodenbearbeitung ausschließlich der Erneuerung der geschädigten Dauergrünlandnarbe dient. Die betroffene Fläche behält dabei ihren Status als Dauergrünland.
GLÖZ 6
Die Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung von 80 Prozent der betrieblichen Ackerfläche sowie die zur Erfüllung vorgesehenen Möglichkeiten werden ab dem Antragsjahr 2026 durch eine spezifische Ausnahme modifiziert. Hierzu wird gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 ab dem Jahr 2026 folgende befristete Ausnahmeregelung eingeführt: Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie angebaut werden, sind nach der Ernte im Antragsjahr 2026 von der Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung ausgenommen, sofern im laufenden Antragsjahr keine Folgekultur (einschließlich Zwischenfrucht) angebaut wird. Die Ausnahmeregelung dient der Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade und der durch sie übertragenen Krankheiten und gilt ausschließlich für Gebiete, die von den zuständigen Stellen, dies ist für Sachsen Referat 73 des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), entsprechend ausgewiesen werden. Die bisherigen Vorschriften zu Maßnahmen und Verboten auf nichtproduktiven Acker- und Dauergrünlandflächen werden umfassend vereinfacht und gestrafft. Bearbeitungs- und Nutzungsverbote beschränken sich künftig auf das zum Schutz von Gelegen und zur Aufzucht von Feld- und Wiesenvögeln unbedingt Erforderliche. Begrenzte Ausnahmen und Privilegierungen gelten für unbewirtschaftete Streuobstwiesen sowie für die Durchführung freiwilliger Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) oder sonstiger Maßnahmen wie Lerchenfenster und Bejagungsschneisen.
GLÖZ 7
Alle Mischkulturen mit Mais zählen ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais (bei der Öko-Regelung 2 schon ab dem Antragsjahr 2025). Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtung GLÖZ 7 an die Fläche gebunden ist. Der Fruchtwechsel muss also bei einer neu in den Betrieb aufgenommenen Fläche in Verbindung mit der vorhergehenden Bewirtschaftung eingehalten werden!
GAB 7
Seit Januar 2026 gibt es neue bzw. verschärfte Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Aufzeichnungen zu Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln müssen nun unverzüglich geführt werden. Darüber hinaus müssen weitere Angaben aufgezeichnet werden.
Betriebliche Direktzahlungen bestehen aus folgenden Prämien-Komponenten:
- Einkommensgrundstützung (Grundförderung für bewirtschaftete Flächen)
- Öko-Regelungen (Eco-Schemes)
- Umverteilungseinkommensstützung (zusätzlicher Betrag zur Einkommensgrundstützung für bis zu 60 ha)
- Öko-Regelungen (freiwillige einjährige Maßnahmen)
- Junglandwirte-Einkommensstützung (spezielle Förderung für Junglandwirte für bis zu 120 ha)
- gekoppelte Zahlungen für Mutterkühe und Mutterschafe/-ziegen
Zur Kalkulation der betrieblichen Direktzahlungen steht eine Kalkulationshilfe im Internet zur Verfügung. Mit der Excel-Arbeitsmappe können einzelbetriebliche Orientierungswerte für die zukünftigen Direktzahlungen im Planungszeitraum bis 2026 errechnet werden.
Aktuelle Informationen zur Beantragung von mehrjährigen Maßnahmen in der Flächenförderung und zur Ausgleichzulage finden Sie auf den folgenden Seiten der entsprechenden Förderrichtlinien:
Förderrichtlinie »Ausgleichszulage 2026 (FRL AZL/2026)«
https://lsnq.de/azl2026
Förderrichtlinie »Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023)«
https://lsnq.de/auk2023
Förderrichtlinie »Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023)«
https://lsnq.de/oebl2023
Förderrichtlinie »Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023)«
https://lsnq.de/twn2023
Fachrecht
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde das Frühlingskreuzkraut (Senecio vernalis) bereits auf Bracheflächen und an Straßenrändern gesichtet und könnte zum ernsthaften Problem werden. Grund sind die toxischen Inhaltsstoffe dieses Neophyten (vergleichbar mit dem Jakobskreuzkraut), die ihn besonders auf Wiesen und Weiden zum Risiko für Nutztiere machen. Die Giftstoffe werden durch Konservierung des Futters nicht abgebaut, bleiben also im Heu und in Silage erhalten. Auch für Menschen kann die Aufnahme von in Kreuzkräutern enthaltenen Giften, z. B. über Kräutertees oder Honig, gesundheitsschädigend sein.
Um eine Etablierung der Kreuzkräuter auf den Wirtschaftsflächen zu verhindern, sollten Sie evtl. betroffene Flächen regelmäßig kontrollieren. Kommen Sie im Verdachtsfall gern auf uns zu, wir besprechen mit Ihnen auch pflanzenbauliche Maßnahmen zur Regulierung.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung und der Sächsischen Düngerechtsverordnung.
Naturschutz
In Vorbereitung der Antragstellung auf Förderung von naturschutzbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) und Öko-Regelungen können sich landwirtschaftliche Betriebe und andere Landnutzer kostenlos von Naturschutzberatern und Naturschutzberaterinnen aus Landschaftspflegeverbänden, Planungsbüros oder Naturschutzstationen unterstützen lassen. Dieses Angebot ergänzt die Informationsangebote durch die Sachgebiete 1 und 3 in den Förder- und Fachbildungszentren mit Informations- und Servicestellen des LfULG.
Die Naturschutzberater wählen gemeinsam mit dem Betrieb passende Fördermaßnahmen zur ökologischen Aufwertung beispielsweise zur Schaffung von Lebensräumen für Insekten oder Maßnahmen zum Schutz von Wiesenbrütern aus. Sie informieren über die Regelungen und Maßnahmen der AUKM und Öko-Regelungen. Ein neuer Durchgang der Naturschutzberatung hat Anfang 2025 begonnen.
Leider konnten die Gebiete »Altkreis Weißeritzkreis«, »Altkreis Kamenz und Stadt Hoyerswerda«, »Niederschlesischer Oberlausitzkreis und Stadt Görlitz«, »Leipziger Land und Stadt Leipzig«, »Muldentalkreis«, »Zwickauer Land und Stadt Zwickau« nicht besetzt werden. Ein Beratungsgebiet entspricht dem Kreiszuschnitt eines Landkreises vor der Kreisgebietsreform 2008 (»Altkreis«). Bei Interesse an einer Beratung melden Sie sich bitte direkt bei den für Ihr Gebiet zuständigen Naturschutzberatenden.
Im Juli 2023 ist die aktuelle Förderrichtlinie »Natürliches Erbe« in Kraft getreten. Im November 2023 wurde die Antragstellung für einige Fördergegenstände eröffnet. Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.
Im Freistaat Sachsen wird über die Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) die Maßnahme »Selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland« (AL5a) angeboten. Das Ergebnis dieser Maßnahme steht beim Berufsstand der Landwirte und bei Bürgern angrenzender Schläge regelmäßig in der Kritik, da Fehlentwicklungen auftreten. Das ist der Anlass, zum Ziel und zur Durchführung der Maßnahme, die es auch in der neuen Förderperiode (FRL AUK/2023) mit demselben Maßnahmencode geben wird, zu informieren.
Ab Mitte Januar setzen die Wanderungen der Amphibien (Frösche, Kröten, Unken und Molche) zu ihren Laichgewässern ein. Dabei queren sie auch Ackerflächen. Die Tiere sind sehr empfindlich gegenüber Pflanzenschutzmitteln und Dünger – schnell kommt es zu verätzter Haut. Landwirte können Amphibien schützen, wenn Sie bei der Frühjahrsbestellung bestimmte Dinge berücksichtigen.
Die jährliche Wanderung der Amphibien findet je nach Witterungsverlauf von Januar bis März/April statt. Die Tiere wandern bei Temperaturen über 5 °C und eher feuchter Witterung zumeist in drei Wanderwellen, was etwa drei Tagen oder Nächten entspricht. Besondere Schwerpunkte sind die Auenbereiche und das Umfeld von Teichen, da Amphibien dort zu ihren Laichgewässern wandern.
Wie können Landwirte Amphibien schützen?
- Flächen zwischen Laichgewässern und Sommer- oder Landlebensräumen extensivieren, begrünen oder stilllegen; es helfen schon 25 – 50 m Pufferstreifen um die Gewässer; dazu können z. B. die freiwillige Aufstockung der Stilllegung / nichtproduktiven Flächen auf Ackerland (ÖR 1a) genutzt werden.
- Flächenförderung nach FRL AUK/2023, Maßnahme AL 5b – Selbstbegrünte mehrjährige Brache auf Ackerland ist möglich bei Betrieben, die dieses Vorhaben bereits durchführen bzw. im 4. Quartal 2024 einen Teilnahmeantrag (TnA) dazu gestellt haben sowie voraussichtlich zum TnA 2025.
- Rückzugsräume wie Hecken, Gehölzreihen und Feldgehölze anlegen; Totholz oder Steinhaufen belassen; die Anlage von Rückzugsräumen kann nach Richtlinie »Natürliches Erbe« (RL NE/2023) gefördert werden.
https://www.lsnq.de/ne2023. - Arbeitsgänge möglichst vor oder nach der Wanderwelle durchführen (unter Beachtung der gesetzlichen Auflagen zu Düngung und Pflanzenschutz)
- Dünger einarbeiten
Kontakt
Sachgebiet Naturschutz Kamenz
Iris John
Telefon: 03578 3374-81
E-Mail: iris.john@smekul.sachsen.de
Noch ist etwas Zeit. Aber ab März ist der Kiebitz lokal wieder in größeren Trupps auf dem Durchzug zu beobachten. Ab April halten sich dann die Vögel einzeln oder in kleineren Gruppen längere Zeit auf den Äckern und Wiesen auf, um geeignete Brutplätze zu finden. Damit auch in diesem Jahr wieder junge Kiebitze erfolgreich aufgezogen werden können, sollten Sie solche Flächen im Auge behalten. Insbesondere Nassstellen, Senken, Erwartungsflächen für Sommerungen oder Stoppelflächen werden bevorzugt. Wichtig ist für die Kiebitze eine freie Sicht nach allen Seiten! Feldarbeiten sollten in dieser Zeit besonders aufmerksam durchgeführt werden. Vor dem Fahrzeug auffliegende Kiebitze können ein Hinweis auf ein Gelege sein. Schauen Sie nach und umfahren Sie das Gelege. Die Brutzeit dieser Vogelart reicht bis Anfang Mai, die anschließende Zeit der Jungenaufzucht geht bis in den Juni.
Wenn Sie den Kiebitz auf Ihren Flächen vorfinden, informieren Sie bitte die Untere Naturschutzbehörde und verschieben die weitere Bearbeitung dieses Bereiches bis die Gelege markiert sind.
Wichtig: Das notwendige temporäre Nichtbefahren bzw. Nichtbewirtschaften von Kiebitz-Brutplätzen hat keinen Einfluss auf Ihren Direktzahlungsanspruch und die ggf. beantragte AUK-Prämie. Grundlage dafür ist die unverzügliche Information des Förder- und Fachbildungszentrums Kamenz. Dort kann man Sie auch zu bestehenden weiteren Fördermöglichkeiten beraten.
Hintergrund: Der Kiebitzbestand geht seit Jahrzehnten stark zurück. Diese Vogelart ist heute in Sachsen vom Aussterben bedroht (Rote Liste Sachsen 1) und gilt laut Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als streng geschützte Art. Die Lebensstätten des Kiebitzes dürfen daher gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) nicht beeinträchtigt werden.
Kontakt
LfULG, Sachgebiet Naturschutz Kamenz
Iris John
Telefon: 03578 3374-81
E-Mail: iris.john@smekul.sachsen.de
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Untere Naturschutzbehörde
Telefon: 03501 515-3430
E-Mail: bernard.hachmoeller@landratsamt-pirna.de
Regionales
Für Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe und Baumschulen wird eine sachsenweite Fachberatung angeboten. Aufgabenschwerpunkte sind die Beratung zum Pflanzenschutz, Schaderregererkennung und deren Überwachung.
Ansprechpartnerin für Obst- und Hopfenbau und Baumschulen
Kerstin Kiffer
Telefon: 035242 63135 - 45
E-Mail: Kerstin.Kiffer@lfulg.sachsen.de
Ansprechpartner für Gemüse- und Zierpflanzenbau
Christian Sievers
Telefon: 035242 63135 – 44
E-Mail: Christian.Sievers@lfulg.sachsen.de
LfULG, Förder- und Fachbildungszentrum Nossen
Waldheimer Straße 230
01683 Nossen
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Möglichkeit an, uns fachlich fundiert und vertraulich zu konsultieren, wenn Ihr landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Betrieb in Existenzgefahr zu geraten droht oder bereits existenzgefährdet ist.
Kontakt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Leiterin der Informations- und Servicestelle Pirna
Britta Arp
Besucheradresse:Krietzschwitzer Straße 20
01796 Pirna
Öffnungszeiten:
Dienstag 9–12 Uhr und 13–17 Uhr
Donnerstag 9–12 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Telefon: 03501 7996-0
Telefax: 03501 7996-19
E-Mail: pirna@lfulg.sachsen.de
Zuständigkeitsbereich
Die Informations- und Servicestelle Pirna ist zuständig für den Landkreis Sächsische Schweiz–Osterzgebirge.
Organigramm Referat 35
- Organigramm (*.pdf, 54,11 KB) Stand: 05.02.2026