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Aktuelles
Hinweise für Tierhalter zur Förderung im Antragsjahr 2024 im Falle des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit (BTV-3)
2024 sind in Sachsen nach langer Pause wieder Fälle von BTV-3 aufgetreten. Tierverluste durch BTV-3-Infektionen können dazu führen, dass Tierhalter bestehende Verpflichtungen bei der gekoppelten Einkommensstützung (ZSZ, ZMK), der Öko-Regelung 4 (ÖR4), den AUK-Maßnahmen GL 4a und GL 4b sowie den Förderrichtlinien SZH/2021 und TZ/2023 nicht mehr einhalten können.
Förderrichtlinie »Wissensaustausch, Innovationen und Netzwerke« (WIN/2023)
Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) hat am 28. August 2024 einen Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen für Vorhaben der »Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft« (EIP-Agri) veröffentlicht. Die Antragsunterlagen sowie weiterführende Informationen zu Antragstellung und Förderverfahren sind im Förderportal des SMEKUL verfügbar. Anträge können bis zum 01. Dezember 2024 bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
Agrarförderung
- Antragstellung 2024 Hinweise zum Antragsverfahren Direktzahlungen und Agrarförderung
- Konditionalität 2024 Informationen über die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen
Abtretungen und Pfändungen von Agrarfördermitteln ab Antragsjahr 2023
Abtretungen und Pfändungen müssen derart bestimmt sein, dass sie sich auf konkrete, rechtlich definierte Beihilfen beziehen. Der rechtliche Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen Agrarförderung ändert sich mit dem Beginn der neuen Förderperiode ab dem Antragsjahr 2023 grundlegend.
Abtretungen, die sich auf die bisherigen Direktzahlungen bzw. auf die bisherige flächenbezogene Agrarförderung beziehen, können deshalb ab dem Antragsjahr 2023 nicht mehr berücksichtigt werden. Sie müssen, wenn Forderungen über Zahlungen des Antragsjahres 2022 hinaus bestehen, geändert oder erneuert werden.
Für aus Zahlungen des Antragsjahres 2022 noch nicht vollständig bediente Pfändungen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Mit dem Antragsjahr 2023 können folgende Zahlungen gewährt sowie abgetreten und gepfändet werden:
- Direktzahlungen aus dem EU-Fond EGFL
- Fördermittel aus dem EU-Fond ELER nach den Förderrichtlinien:
- Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023),
- Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023),
- Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023) sowie
- Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (FRL AZL/2015).
Die künftigen Bestandteile der Direktzahlungen (Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit - EGS, Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit - UES, Junglandwirte-Einkommensstützung JES, Öko-Regelungen, Zahlungen für Mutterschafe und -ziegen sowie Zahlungen für Mutterkühe) können nicht einzeln abgetreten und gepfändet werden, sondern nur die Direktzahlungen als Ganzes.
Eine Musterabtretungsvereinbarung können Sie sich nachfolgend auf dieser Seite herunterladen bzw. von uns erhalten.
Ein Informationsblatt des SMEKUL wird in Kürze noch eingestellt.
Informationsblatt für AZL-Antragstellende bei Kontrollen der Konditionalität
Direktzahlungen oder Zahlungen der zweiten Säule erhalten Landwirte und andere Begünstigte, wenn sie Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) erfüllen sowie Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten. Beides wird seit Beginn der aktuellen Förderperiode unter den Begriff Konditionalität zusammengefasst.
Die im Jahr 2023 nutzbaren Ausnahmeregelungen für GLÖZ 7 und GLÖZ 8 haben ab 2024 keine Gültigkeit mehr!
Die Vorgaben müssen im vollen Umfang erfüllt werden.
- GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland (*.pdf, 0,32 MB)
- GLÖZ 8: 4 % nichtproduktives Ackerland (*.pdf, 0,20 MB)
Bitte beachten Sie im Zeitraum Januar bis März 2024 insbesondere folgende Verpflichtungen der Konditionalität:
- Phosphat und Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nicht auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden ausgebracht werden (GAB 1, GAB 2).
- Der Sperrzeitraum für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff läuft bis zum 31. Januar. Festmist von Huf- und Klauentieren darf bereits ab 15. Januar ausgebracht werden (GAB 2). Eine Ausbringung ist jedoch generell nur dann möglich wenn, der Boden aufnahmefähig ist (siehe Punkt 1!).
- Auf Ackerflächen, die den Wassererosionsstufen KWasser1 und KWasser2 zugeordnet sind, darf noch bis zum 15.02 keine tief wendende Bodenbearbeitung durchgeführt werden (GLÖZ 5).
- Das jährliche Schnittverbot bei Hecken und Bäumen zum Schutz der Brutvögel beginnt am 1. März (GLÖZ 8). Pflegearbeiten sollten bei Bedarf also vorher erledigt werden.
- Brachen, die Sie zum Erfüllen der 4 % Verpflichtung (GLÖZ 8) mit anrechnen wollen, müssen das gesamte Jahr, beginnend bereits unmittelbar nach der Ernte der Vorkultur, bestehen. Das Anlegen einer Brache für GLÖZ 8 durch Umbruch und Selbstbegrünung oder Einsaat ist im Frühjahr daher nicht möglich!
Ab 2023 besteht die betriebliche Direktzahlung aus folgenden Prämien-Komponente:
- Einkommensgrundstützung (Basisprämie)
- Öko-Regelungen (Eco-Schemes)
- Umverteilungseinkommensstützung (erste Hektare)
- Junglandwirte-Einkommensstützung und
- gekoppelten Zahlungen für Mutterkühe und Mutterschafe/-ziegen
In Folge der Neugestaltung der Agrarpolitik ab 2023 werden sich die betrieblichen Einnahmen aus den Direktzahlungen verändern. Ein Kalkulationsschema (Prämienrechner) für landwirtschaftliche Unternehmen gibt einen ersten betrieblichen Überblick. Mit der Excel-Arbeitsmappe können einzelbetriebliche Orientierungswerte für die zukünftigen Direktzahlungen im Planungszeitraum bis 2026 errechnet werden. Dazu gehören auch die neuen Öko-Regelungen (Eco-Schemes), die ab 2023 freiwillig in Anspruch genommen werden können.
Ab 2023 können neue mehrjährige Maßnahmen in der Flächenförderung beantragt werden. Der Freistaat Sachsen gewährt diese Zuwendungen nach drei neuen Förderrichtlinien:
Förderrichtlinie »Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023)«
https://lsnq.de/auk2023
Förderrichtlinie »Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023)«
https://lsnq.de/oebl2023
Förderrichtlinie »Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023)«
https://lsnq.de/twn2023
Fachrecht
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde das Frühlingskreuzkraut (Senecio vernalis) bereits auf Bracheflächen und an Straßenrändern gesichtet und könnte zum ernsthaften Problem werden. Grund sind die toxischen Inhaltsstoffe dieses Neophyten (vergleichbar mit dem Jakobskreuzkraut), die ihn besonders auf Wiesen und Weiden zum Risiko für Nutztiere machen. Die Giftstoffe werden durch Konservierung des Futters nicht abgebaut, bleiben also im Heu und in Silage erhalten. Auch für Menschen kann die Aufnahme von in Kreuzkräutern enthaltenen Giften, z. B. über Kräutertees oder Honig, gesundheitsschädigend sein.
Um eine Etablierung der Kreuzkräuter auf den Wirtschaftsflächen zu verhindern, sollten Sie evtl. betroffene Flächen regelmäßig kontrollieren. Kommen Sie im Verdachtsfall gern auf uns zu, wir besprechen mit Ihnen auch pflanzenbauliche Maßnahmen zur Regulierung.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Naturschutz
Mit dem Betriebsplan Natur entsteht ein partnerschaftlicher Dialog zur Umsetzung von Maßnahmen für die biologische Vielfalt. Interessierte Landwirtschaftsbetriebe können sich zur Teilnahme bewerben. Das aktuelle Bewerbungsverfahren zur Teilnahme am Betriebsplan Natur findet vom Juli bis 30. September 2024 statt.
Das Bewerbungsformular sowie weitere Unterlagen sind unter dem nachfolgenden Link zu finden.
Im Freistaat Sachsen wird über die Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) die Maßnahme »Selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland« (AL5a) angeboten. Das Ergebnis dieser Maßnahme steht beim Berufsstand der Landwirte und bei Bürgern angrenzender Schläge regelmäßig in der Kritik, da Fehlentwicklungen auftreten. Das ist der Anlass, zum Ziel und zur Durchführung der Maßnahme, die es auch in der neuen Förderperiode (FRL AUK/2023) mit demselben Maßnahmencode geben wird, zu informieren.
Ab Mitte Januar setzen die Wanderungen der Amphibien (Frösche, Kröten, Unken und Molche) zu ihren Laichgewässern ein. Dabei queren sie auch Ackerflächen. Die Tiere sind sehr empfindlich gegenüber Pflanzenschutzmitteln und Dünger – schnell kommt es zu verätzter Haut. Landwirte können Amphibien schützen, wenn Sie bei der Frühjahrsbestellung bestimmte Dinge berücksichtigen.
Die jährliche Wanderung der Amphibien findet je nach Witterungsverlauf von Januar bis März/April statt. Die Tiere wandern bei Temperaturen über 5 °C und eher feuchter Witterung zumeist in drei Wanderwellen, was etwa drei Tagen oder Nächten entspricht. Besondere Schwerpunkte sind die Auenbereiche und das Umfeld von Teichen, da Amphibien dort zu ihren Laichgewässern wandern.
Wie können Landwirte Amphibien schützen?
- Flächen zwischen Laichgewässern und Sommer- oder Landlebensräumen extensivieren, begrünen oder stilllegen; es helfen schon 25 – 50 m Pufferstreifen um die Gewässer; dazu können z. B. die freiwillige Aufstockung der Stilllegung / nichtproduktiven Flächen auf Ackerland (ÖR 1a) genutzt werden.
- Flächenförderung nach FRL AUK/2023, Maßnahme AL 5b – Selbstbegrünte mehrjährige Brache auf Ackerland ist möglich bei Betrieben, die dieses Vorhaben bereits durchführen bzw. im 4. Quartal 2024 einen Teilnahmeantrag (TnA) dazu gestellt haben sowie voraussichtlich zum TnA 2025.
- Rückzugsräume wie Hecken, Gehölzreihen und Feldgehölze anlegen; Totholz oder Steinhaufen belassen; die Anlage von Rückzugsräumen kann nach Richtlinie »Natürliches Erbe« (RL NE/2023) gefördert werden.
https://www.lsnq.de/ne2023. - Arbeitsgänge möglichst vor oder nach der Wanderwelle durchführen (unter Beachtung der gesetzlichen Auflagen zu Düngung und Pflanzenschutz)
- Dünger einarbeiten
Kontakt
Sachgebiet Naturschutz Kamenz
Iris John
Telefon: 03578 3374-81
E-Mail: iris.john@smekul.sachsen.de
Noch ist etwas Zeit. Aber ab März ist der Kiebitz lokal wieder in größeren Trupps auf dem Durchzug zu beobachten. Ab April halten sich dann die Vögel einzeln oder in kleineren Gruppen längere Zeit auf den Äckern und Wiesen auf, um geeignete Brutplätze zu finden. Damit auch in diesem Jahr wieder junge Kiebitze erfolgreich aufgezogen werden können, sollten Sie solche Flächen im Auge behalten. Insbesondere Nassstellen, Senken, Erwartungsflächen für Sommerungen oder Stoppelflächen werden bevorzugt. Wichtig ist für die Kiebitze eine freie Sicht nach allen Seiten! Feldarbeiten sollten in dieser Zeit besonders aufmerksam durchgeführt werden. Vor dem Fahrzeug auffliegende Kiebitze können ein Hinweis auf ein Gelege sein. Schauen Sie nach und umfahren Sie das Gelege. Die Brutzeit dieser Vogelart reicht bis Anfang Mai, die anschließende Zeit der Jungenaufzucht geht bis in den Juni.
Wenn Sie den Kiebitz auf Ihren Flächen vorfinden, informieren Sie bitte die Untere Naturschutzbehörde und verschieben die weitere Bearbeitung dieses Bereiches bis die Gelege markiert sind.
Wichtig: Das notwendige temporäre Nichtbefahren bzw. Nichtbewirtschaften von Kiebitz-Brutplätzen hat keinen Einfluss auf Ihren Direktzahlungsanspruch und die ggf. beantragte AUK-Prämie. Grundlage dafür ist die unverzügliche Information des Förder- und Fachbildungszentrums Kamenz. Dort kann man Sie auch zu bestehenden weiteren Fördermöglichkeiten beraten.
Hintergrund: Der Kiebitzbestand geht seit Jahrzehnten stark zurück. Diese Vogelart ist heute in Sachsen vom Aussterben bedroht (Rote Liste Sachsen 1) und gilt laut Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als streng geschützte Art. Die Lebensstätten des Kiebitzes dürfen daher gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) nicht beeinträchtigt werden.
Kontakt
LfULG, Sachgebiet Naturschutz Kamenz
Iris John
Telefon: 03578 3374-81
E-Mail: iris.john@smekul.sachsen.de
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Untere Naturschutzbehörde
Telefon: 03501 515-3430
E-Mail: bernard.hachmoeller@landratsamt-pirna.de
Regionales
Auf Grund der Feststellung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinpest im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge möchten wir darauf hinweisen, dass die im Krisenfall zuständige Behörde das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises ist.
Unter folgenden Verlinkungen erhalten sie aktuelle Informationen, die für Landwirte, aber auch für Jäger, Wanderer, LKW-Fahrer und Pendler relevant sind.
Achtung:
Allgemeinverfügungen der Landesdirektion vom 4. Juli 2022 - Afrikanische Schweinepest:
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) in den LK Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen und der LH Dresden
Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in den LK Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der LH Dresden
Informationen des Landkreises finden Sie unter folgenden Links:
Afrikanische Schweinepest im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) und die Landesdirektion Sachsen (LDS) informieren über aktuelle Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie Rechtsvorschriften zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP).
Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen
Informationen für Landwirte
Rechtsvorschriften
Informationen zur Agrarförderung:
Übersicht über mögliche Einschränkungen und notwendige Folgemaßnahmen im Zuge der Agrarförderung (Stand 27.04.2021, weiterhin gültig auch für 2022)
Ab sofort kann man sich für den Infobrief Afrikanische Schweinepest des SMS anmelden.
Infobrief zur Afrikanischen Schweinepest
Kontakt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Leiterin der Informations- und Servicestelle Pirna
Britta Arp
Besucheradresse:Krietzschwitzer Straße 20
01796 Pirna
Öffnungszeiten:
Dienstag 9–12 Uhr und 13–17 Uhr
Donnerstag 9–12 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Telefon: 03501 7996-0
Telefax: 03501 7996-19
E-Mail: pirna.lfulg@smekul.sachsen.de
- Buslinien H/S, 241, 245 und 246 Haltestelle Landratsamt
- Organigramm (*.pdf, 45,99 KB) Stand: 16.10.2024