Informations- und Servicestelle Pirna
Stellenangebote
Aktuelles
- Infos zu neuen Anzeigen im InVeKoS Online-GIS (*.pdf, 0,10 MB) Im InVeKoS Online-GIS stehen ab sofort die Ergebnisse zum Flächenmonitoring AMS bereit sowie eine Ebene mit Überlappungen von Antragsschlägen mit aktualisierten Feldblöcken.
- Hinweise für AZL-Antragsteller bei Konditionalitätskontrollen (*.pdf, 0,12 MB)
Agrarförderung
- Antragstellung 2023 Hinweise zum Antragsverfahren Direktzahlungen und Agrarförderung
- Konditionalität 2023 Informationen über die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen
- Frage-Antwort-Katalog (GAP 2023-2027) (*.pdf, 0,66 MB) Aktualisiert am 27.02.2023
- Frage-Antwort-Katalog des BMEL zu GLÖZ (*.pdf, 0,15 MB) Stand: 17.05.2023
Abtretungen und Pfändungen von Agrarfördermitteln ab Antragsjahr 2023
Abtretungen und Pfändungen müssen derart bestimmt sein, dass sie sich auf konkrete, rechtlich definierte Beihilfen beziehen. Der rechtliche Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen Agrarförderung ändert sich mit dem Beginn der neuen Förderperiode ab dem Antragsjahr 2023 grundlegend.
Abtretungen, die sich auf die bisherigen Direktzahlungen bzw. auf die bisherige flächenbezogene Agrarförderung beziehen, können deshalb ab dem Antragsjahr 2023 nicht mehr berücksichtigt werden. Sie müssen, wenn Forderungen über Zahlungen des Antragsjahres 2022 hinaus bestehen, geändert oder erneuert werden.
Für aus Zahlungen des Antragsjahres 2022 noch nicht vollständig bediente Pfändungen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Mit dem Antragsjahr 2023 können folgende Zahlungen gewährt sowie abgetreten und gepfändet werden:
- Direktzahlungen aus dem EU-Fond EGFL
- Fördermittel aus dem EU-Fond ELER nach den Förderrichtlinien:
- Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023),
- Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023),
- Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023) sowie
- Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (FRL AZL/2015).
Die künftigen Bestandteile der Direktzahlungen (Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit - EGS, Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit - UES, Junglandwirte-Einkommensstützung JES, Öko-Regelungen, Zahlungen für Mutterschafe und -ziegen sowie Zahlungen für Mutterkühe) können nicht einzeln abgetreten und gepfändet werden, sondern nur die Direktzahlungen als Ganzes.
Eine Musterabtretungsvereinbarung können Sie sich nachfolgend auf dieser Seite herunterladen bzw. von uns erhalten.
Ein Informationsblatt des SMEKUL wird in Kürze noch eingestellt.
Direktzahlungen oder Zahlungen der zweiten Säule erhalten Landwirte und andere Begünstigte, wenn sie Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) erfüllen sowie Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten. Beides zusammen heißt künftig: Konditionalität.
Aktualisierung der Ausnahmeregelungen von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 gemäß dem Entwurf der GAP-Ausnahmen-Verordnung
GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf Ackerland)
Die Verpflichtung aus GLÖZ 7 wird für das Antragsjahr 2023 ausgesetzt, d.h. im Antragsjahr 2023 muss nicht auf allen Flächen des Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr (2022) angebaut werden. Die Teilnahme an der ÖR 2 (vielfältige Kulturen) ist trotzdem möglich.
GLÖZ 8 (nichtproduktive Flächen- Stilllegung von 4 % der Ackerfläche, ab 10 ha Ackerfläche im Betrieb)
Im Jahr 2023 können grundsätzlich auch Flächen mit Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Leguminosen (außer Sojabohnen) als GLÖZ 8-Flächen ausgewiesen werden. Hierfür gelten folgende Bedingungen:
- Der Betrieb darf nicht gleichzeitig die Ökoregelungen (ÖR) 1a (Brache) oder 1b (Brache plus Blühstreifen) beantragen.
- Alle Flächen, die sowohl 2021 als auch 2022 als Brachen (außer AUKM) beantragt waren, müssen auch 2023 wieder als Brache beantragt werden. (Im Fall des Umbruchs dieser Brachen kann die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch genommen werden, dann müssen 4 % der Ackerfläche stillgelegt werden.)
Weitere Informationen finden Sie auch beim BMEL unter:
BMEL - Fragen und Antworten (FAQ) - Fragen und Antworten zum Aussetzen von GLÖZ 7 und 8
GAP-Ausnahmen-Verordnung – GAPAusnV
Für die Anbauplanung 2023 ist zu beachten
GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung im Winter)
Gilt ab Winter 2023/2024.
GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf Ackerland)
Es besteht keine verpflichtende Anwendung im Jahr 2023. Die freiwillige Anwendung ist möglich.
GLÖZ 8 (Stilllegung von 4 % der Ackerfläche, ab 10 ha Ackerfläche im Betrieb)
- Es besteht keine Verpflichtung zur Stilllegung im Jahr 2023. Die freiwillige Anwendung ist möglich.
- Wer die einjährigen Ökoregelungen 1a (Brache), sowie 1b (Brache plus Blühstreifen) 2023 beantragen will, muss aber die 4 % Stilllegung erfüllen.
- Wer die Aussetzung der Pflichtstilllegung 2023 nutzen will, darf auf diesen 4 % der Ackerfläche nur Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchte (ohne Soja) anbauen. Kurzumtriebsplantagen sind nicht zulässig.
Ab 2023 besteht die betriebliche Direktzahlung aus folgenden Prämien-Komponente:
- Einkommensgrundstützung (Basisprämie)
- Öko-Regelungen (Eco-Schemes)
- Umverteilungseinkommensstützung (erste Hektare)
- Junglandwirte-Einkommensstützung und
- gekoppelten Zahlungen für Mutterkühe und Mutterschafe/-ziegen
In Folge der Neugestaltung der Agrarpolitik ab 2023 werden sich die betrieblichen Einnahmen aus den Direktzahlungen verändern. Ein Kalkulationsschema (Prämienrechner) für landwirtschaftliche Unternehmen gibt einen ersten betrieblichen Überblick. Mit der Excel-Arbeitsmappe können einzelbetriebliche Orientierungswerte für die zukünftigen Direktzahlungen im Planungszeitraum bis 2026 errechnet werden. Dazu gehören auch die neuen Öko-Regelungen (Eco-Schemes), die ab 2023 freiwillig in Anspruch genommen werden können.
Kalkulationsschema zur Entwicklung der Direktzahlung bis 2026:
Entwicklung Direktzahlung (Kalkulationshilfe)
Ab 2023 können neue mehrjährige Maßnahmen in der Flächenförderung beantragt werden. Der Freistaat Sachsen gewährt diese Zuwendungen nach drei neuen Förderrichtlinien:
Förderrichtlinie »Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023)«
https://lsnq.de/auk2023
Förderrichtlinie »Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023)«
https://lsnq.de/oebl2023
Förderrichtlinie »Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023)«
https://lsnq.de/twn2023
Fachrecht
Naturschutz
Die Akademie der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt führt Kurse mit praktischen Übungen in der Streuobstwiesenpflege, einschließlich Pflanzung und Veredlung von Obstbäumen an. Das Zertifikat ist Voraussetzung für den Erhalt von Fördermitteln für die Jung- und Altbaumpflege im Rahmen der Förderrichtlinie Natürliches Erbe/2023 des Freistaates Sachsen.
Der Sachkundekurs dauert jeweils 6 Tage und wird im Jahr 2023 zu folgenden Terminen angeboten:
- 23.–28.10.2023
- 06.–10.11.2023
- 13.–18.11.2023
Veranstaltungsort ist der Riedelhof, Zur Waldschänke 2, 08258 Markneukirchen OT Eubabrunn.
Die Teilnahme ist an allen Tagen erforderlich. Bei erfolgreichem Abschluss des Sachkundekurses erfolgt eine Zertifizierung für zwei Jahre. Eine unbefristete Zertifizierung ist möglich nach der Teilnahme weiterer ergänzender Schulungsbausteine ab 2025. Die Teilnahmegebühr beträgt 350,00 Euro. Darin enthalten sind Kursunterlagen und Getränke.
Ansprechpartner:
Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt
Katrin Weiner
Telefon: 0351 81416-609
E-Mail: katrin.weiner@lanu.sachsen.de
Eine Anmeldung erfolgt über die Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt.
Im Freistaat Sachsen wird über die Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) die Maßnahme »Selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland« (AL5a) angeboten. Das Ergebnis dieser Maßnahme steht beim Berufsstand der Landwirte und bei Bürgern angrenzender Schläge regelmäßig in der Kritik, da Fehlentwicklungen auftreten. Das ist der Anlass, zum Ziel und zur Durchführung der Maßnahme, die es auch in der neuen Förderperiode (FRL AUK/2023) mit demselben Maßnahmencode geben wird, zu informieren.
Regionales
Auf Grund der Feststellung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinpest im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge möchten wir darauf hinweisen, dass die im Krisenfall zuständige Behörde das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises ist.
Unter folgenden Verlinkungen erhalten sie aktuelle Informationen, die für Landwirte, aber auch für Jäger, Wanderer, LKW-Fahrer und Pendler relevant sind.
Achtung:
Allgemeinverfügungen der Landesdirektion vom 4. Juli 2022 - Afrikanische Schweinepest:
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) in den LK Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen und der LH Dresden
Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in den LK Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der LH Dresden
Informationen des Landkreises finden Sie unter folgenden Links:
Afrikanische Schweinepest im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) und die Landesdirektion Sachsen (LDS) informieren über aktuelle Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie Rechtsvorschriften zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP).
Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen
Informationen für Landwirte
Rechtsvorschriften
Informationen zur Agrarförderung:
Übersicht über mögliche Einschränkungen und notwendige Folgemaßnahmen im Zuge der Agrarförderung (Stand 27.04.2021, weiterhin gültig auch für 2022)
Ab sofort kann man sich für den Infobrief Afrikanische Schweinepest des SMS anmelden.
Infobrief zur Afrikanischen Schweinepest
Ansprechpartner
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Leiterin der Informations- und Servicestelle Pirna
Britta Arp
Besucheradresse:Krietzschwitzer Straße 20
01796 Pirna
Öffnungszeiten:
Dienstag 9–12 Uhr und 13–17 Uhr
Donnerstag 9–12 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Telefon: 03501 7996-0
Telefax: 03501 7996-19
E-Mail: pirna.lfulg@smekul.sachsen.de
- Buslinien H/S, 241, 245 und 246 Haltestelle Landratsamt
- Organigramm (*.pdf, 0,10 MB) Stand: 25.07.2023