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Aktuelles
Hinweise für Tierhalter zur Förderung im Antragsjahr 2024 im Falle des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit (BTV-3)
2024 sind in Sachsen nach langer Pause wieder Fälle von BTV-3 aufgetreten. Tierverluste durch BTV-3-Infektionen können dazu führen, dass Tierhalter bestehende Verpflichtungen bei der gekoppelten Einkommensstützung (ZSZ, ZMK), der Öko-Regelung 4 (ÖR4), den AUK-Maßnahmen GL 4a und GL 4b sowie den Förderrichtlinien SZH/2021 und TZ/2023 nicht mehr einhalten können.
Förderrichtlinie »Wissensaustausch, Innovationen und Netzwerke« (WIN/2023)
Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) hat am 28. August 2024 einen Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen für Vorhaben der »Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft« (EIP-Agri) veröffentlicht. Die Antragsunterlagen sowie weiterführende Informationen zu Antragstellung und Förderverfahren sind im Förderportal des SMEKUL verfügbar. Anträge können bis zum 01. Dezember 2024 bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
Agrarförderung
- Antragstellung 2024 Hinweise zum Antragsverfahren Direktzahlungen und Agrarförderung
- Konditionalität 2024 Informationen über die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen
Abtretungen und Pfändungen ab 2023
Anpassungen an den Rechtsrahmen der neuen Förderperiode
Beihilfen aus dem Sammelantrag auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung können an einen Dritten (Gläubiger) abgetreten und/oder verpfändet werden. Abtretungen und Pfändungen müssen dabei in einer Abtretungsvereinbarung so bestimmt sein, dass sie sich auf konkrete, rechtlich definierte Beihilfen beziehen.
Mit dem Antragsjahr 2023 beginnt eine neue Förderperiode in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union und der rechtliche Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen Agrarförderung ändert sich grundlegend. Aus diesem Grund müssen bestehende Abtretungsvereinbarungen mit Banken oder Lieferanten angepasst werden.
Abtretungen und Pfändungen, die sich auf die bis 2022 geltenden Regelungen für Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung beziehen, können ab dem Antragsjahr 2023 nicht mehr berücksichtigt werden.
Ab dem Jahr 2023 gibt es bei den Direktzahlungen (DIZ) keine einzelnen Abtretungsvereinbarungen für ausgewählte Prämienarten mehr, sondern nur noch für DIZ als Ganzes. Sollen aber nur Teilbeträge abgetreten/gepfändet werden, dann können diese erfasst werden.
Bitte beachten Sie die Hinweise aus dem Informationsblatt des SMEKUL. Ein Musterformular für eine solche Abtretungsvereinbarung steht zum Download zur Verfügung.
Informationsblatt für AZL-Antragstellende bei Kontrollen der Konditionalität
Aktualisierung der Ausnahmeregelungen von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 gemäß der GAP-Ausnahmen-Verordnung
GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf Ackerland)
Die Verpflichtung aus GLÖZ 7 wird für das Antragsjahr 2023 ausgesetzt, d.h. im Antragsjahr 2023 muss nicht auf allen Flächen des Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr (2022) angebaut werden. Die Teilnahme an der ÖR 2 (vielfältige Kulturen) ist trotzdem möglich.
GLÖZ 8 (nichtproduktive Flächen- Stilllegung von 4 % der Ackerfläche)
Im Jahr 2023 können grundsätzlich auch Flächen mit Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Leguminosen (außer Sojabohnen) als GLÖZ 8-Flächen ausgewiesen werden. Hierfür gelten folgende Bedingungen:
- Der Betrieb darf nicht gleichzeitig die Ökoregelungen (ÖR) 1a oder 1b beantragen.
- Alle Flächen, die sowohl 2021 als auch 2022 als Brachen (außer AUKM) beantragt waren, müssen auch 2023 wieder als Brache beantragt werden.
Aussetzung der Pflichtstilllegung (GLÖZ 8) und des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) in 2023
- GLÖZ 8 (Stilllegung von 4 % der Ackerfläche, ab 10 ha Ackerfläche): Es besteht keine Verpflichtung zur Stilllegung 2023. Die freiwillige Anwendung ist möglich.
- Wer die einjährigen Ökoregelungen 1a (Brache), sowie 1b (Brache plus Blühstreifen) 2023 beantragen will, muss aber die 4% Stilllegung erfüllen.
- Wer die Aussetzung der Pflichtstilllegung 2023 nutzen will, darf auf diesen 4% der Ackerfläche nur Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchte (ohne Soja) anbauen. Kurzumtriebsplantagen sind nicht zulässig.
- GLÖZ 7: Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland wird für das Antragsjahr 2023 nicht angewendet, d.h. im Jahr 2023 muss nicht auf allen Flächen des Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr (2022) angebaut werden.
- Wer 2023 die Ökoregelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen), beantragen möchte, muss die Vorgaben zu GLÖZ 7 aber einhalten.
Aktualisierte Links zu den neuen Förderrichtlinien
Förderrichtlinie »Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023)« mit Steckbriefen der ab 2023 möglichen Fördervorhaben
https://lsnq.de/auk2023
Förderrichtlinie »Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023)«
https://lsnq.de/oebl2023
Förderrichtlinie »Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023)«
https://lsnq.de/twn2023
Fachrecht
Im Landkreis Meißen hat sich in den Jahren 2023 und 2024 das Frühlingskreuzkraut (Senecio vernalis) massiv verbreitet und wird zum ernsthaften Problem. Grund sind die toxischen Inhaltsstoffe dieses Neophyten, die ihn besonders auf Wiesen und Weiden zum Risiko für Nutztiere machen. Auch für Menschen kann die Aufnahme von in Kreuzkräutern enthaltenen Giften gesundheitsschädigend sein. Mögliche Aufnahmequellen können Kräutertees aber auch Honig sein. Es besteht daher die Gefahr, dass Imkereien betroffener Regionen ihre Honigernte nicht verwerten können.
Besonders auf Brachen, Stilllegungsflächen und an Straßenrändern hat sich die Pflanze massiv etabliert. Die Tendenz scheint von Jahr zu Jahr steigend.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Beachten Sie, dass Sie vor der Bearbeitung von GLÖZ 8 Flächen sowie von Flächen, die sich in einer mehrjährigen Verpflichtung nach der RL AUK/ 2023 befinden, in der ISS Großenhain entsprechende Ausnahmeanträge stellen müssen.
Ihr Ansprechpartner ist Jan Fuchs, Telefon 03522 311 413.
Naturschutz
Mit dem Betriebsplan Natur entsteht ein partnerschaftlicher Dialog zur Umsetzung von Maßnahmen für die biologische Vielfalt. Interessierte Landwirtschaftsbetriebe können sich zur Teilnahme bewerben. Das aktuelle Bewerbungsverfahren zur Teilnahme am Betriebsplan Natur findet vom Juli bis 30. September 2024 statt.
Das Bewerbungsformular sowie weitere Unterlagen sind unter dem nachfolgenden Link zu finden.
Im Freistaat Sachsen wird über die Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) die Maßnahme »Selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland« (AL5a) angeboten. Das Ergebnis dieser Maßnahme steht beim Berufsstand der Landwirte und bei Bürgern angrenzender Schläge regelmäßig in der Kritik, da Fehlentwicklungen auftreten. Das ist der Anlass, zum Ziel und zur Durchführung der Maßnahme, die es auch in der neuen Förderperiode (FRL AUK/2023) mit demselben Maßnahmencode geben wird, zu informieren.
Ab Mitte Januar setzen die Wanderungen der Amphibien (Frösche, Kröten, Unken und Molche) zu ihren Laichgewässern ein. Dabei queren sie auch Ackerflächen. Die Tiere sind sehr empfindlich gegenüber Pflanzenschutzmitteln und Dünger – schnell kommt es zu verätzter Haut. Landwirte können Amphibien schützen, wenn Sie bei der Frühjahrsbestellung bestimmte Dinge berücksichtigen.
Die jährliche Wanderung der Amphibien findet je nach Witterungsverlauf von Januar bis März/April statt. Die Tiere wandern bei Temperaturen über 5 °C und eher feuchter Witterung zumeist in drei Wanderwellen, was etwa drei Tagen oder Nächten entspricht. Besondere Schwerpunkte sind die Auenbereiche und das Umfeld von Teichen, da Amphibien dort zu ihren Laichgewässern wandern.
Wie können Landwirte Amphibien schützen?
- Flächen zwischen Laichgewässern und Sommer- oder Landlebensräumen extensivieren, begrünen oder stilllegen; es helfen schon 25 – 50 m Pufferstreifen um die Gewässer; dazu können z. B. die freiwillige Aufstockung der Stilllegung / nichtproduktiven Flächen auf Ackerland (ÖR 1a) genutzt werden.
- Flächenförderung nach FRL AUK/2023, Maßnahme AL 5b – Selbstbegrünte mehrjährige Brache auf Ackerland ist möglich bei Betrieben, die dieses Vorhaben bereits durchführen bzw. im 4. Quartal 2024 einen Teilnahmeantrag (TnA) dazu gestellt haben sowie voraussichtlich zum TnA 2025.
- Rückzugsräume wie Hecken, Gehölzreihen und Feldgehölze anlegen; Totholz oder Steinhaufen belassen; die Anlage von Rückzugsräumen kann nach Richtlinie »Natürliches Erbe« (RL NE/2023) gefördert werden.
https://www.lsnq.de/ne2023. - Arbeitsgänge möglichst vor oder nach der Wanderwelle durchführen (unter Beachtung der gesetzlichen Auflagen zu Düngung und Pflanzenschutz)
- Dünger einarbeiten
Kontakt
Sachgebiet Naturschutz Kamenz
Iris John
Telefon: 03578 3374-81
E-Mail: iris.john@smekul.sachsen.de
Noch ist etwas Zeit. Aber ab März ist der Kiebitz lokal wieder in größeren Trupps auf dem Durchzug zu beobachten. Ab April halten sich dann die Vögel einzeln oder in kleineren Gruppen längere Zeit auf den Äckern und Wiesen auf, um geeignete Brutplätze zu finden. Damit auch in diesem Jahr wieder junge Kiebitze erfolgreich aufgezogen werden können, sollten Sie solche Flächen im Auge behalten. Insbesondere Nassstellen, Senken, Erwartungsflächen für Sommerungen oder Stoppelflächen werden bevorzugt. Wichtig ist für die Kiebitze eine freie Sicht nach allen Seiten! Feldarbeiten sollten in dieser Zeit besonders aufmerksam durchgeführt werden. Vor dem Fahrzeug auffliegende Kiebitze können ein Hinweis auf ein Gelege sein. Schauen Sie nach und umfahren Sie das Gelege. Die Brutzeit dieser Vogelart reicht bis Anfang Mai, die anschließende Zeit der Jungenaufzucht geht bis in den Juni.
Wenn Sie den Kiebitz auf Ihren Flächen vorfinden, informieren Sie bitte die Untere Naturschutzbehörde und verschieben die weitere Bearbeitung dieses Bereiches bis die Gelege markiert sind.
Wichtig: Das notwendige temporäre Nichtbefahren bzw. Nichtbewirtschaften von Kiebitz-Brutplätzen hat keinen Einfluss auf Ihren Direktzahlungsanspruch und die ggf. beantragte AUK-Prämie. Grundlage dafür ist die unverzügliche Information des Förder- und Fachbildungszentrums Kamenz. Dort kann man Sie auch zu bestehenden weiteren Fördermöglichkeiten beraten.
Hintergrund: Der Kiebitzbestand geht seit Jahrzehnten stark zurück. Diese Vogelart ist heute in Sachsen vom Aussterben bedroht (Rote Liste Sachsen 1) und gilt laut Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als streng geschützte Art. Die Lebensstätten des Kiebitzes dürfen daher gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) nicht beeinträchtigt werden.
Kontakt
LfULG, Sachgebiet Naturschutz Kamenz
Iris John
Telefon: 03578 3374-81
E-Mail: iris.john@smekul.sachsen.de
Landratsamt Meißen
Untere Naturschutzbehörde
Telefon: 03521 725-2341
E-Mail: kreisumweltamt@kreis-meissen.de
Landeshauptstadt Dresden
Umweltamt
Telefon: 0351 488-6270
E-Mail: umweltamt@dresden.de
Regionales
Kontakt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Leiterin der Informations- und Servicestelle Großenhain
Eva Schölzel
Besucheradresse:Remonteplatz 2
01558 Großenhain
Öffnungszeiten:
Dienstag 9–12 Uhr und 13–16 Uhr
Donnerstag 9–12 Uhr und 13–16 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Telefon: 03522 311-30
Telefax: 0351 45126100-32
E-Mail: grossenhain.lfulg@smekul.sachsen.de
- Für Besucher mit Behinderungen ist ein Parkplatz vorhanden.
- Buslinien 410, 460, 461 und 462 Haltestelle Hohe Straße
- Organigramm (*.pdf, 45,99 KB) Stand: 16.10.2024